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Sächsisches FG Urteil vom 10.10.2002 - 2 K 315/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beurteilung der von einem Wasserversorgungsverband bei seinen Mitgliedern zur Deckung des Fehlbetrags der Vorjahre erhobenen Umlage. Umsatzsteuer 1996

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine von einem Wasserversorgungsverband bei seinen Mitgliedern zur Deckung des Fehlbetrags der Vorjahre erhobene Umlage stellt Entgelt von dritter Seite für die Wasserlieferungen des Verbands an die versorgungsberechtigten Grundstückseigentümer der ihm angehörenden Gemeinden dar, wenn sich die Umlage nach dem Wasserverbrauch der in der jeweiligen Gemeinde ansässigen Nutzer bemisst.

 

Normenkette

UStG 1993 § 10 Abs. 1 S. 3, § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 28.11.2003; Aktenzeichen V R 3/03)

BFH (Beschluss vom 28.11.2003; Aktenzeichen V R 3/03)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Klägerin zur Last.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die von einem Wasserversorgungsverband bei seinen Mitgliedern zur Deckung des Fehlbetrags der Vorjahre erhobene Umlage als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen an die Wasserverbraucher zu beurteilen ist oder ob es sich um bloße Mitgliedsbeiträge handelt, denen eine Leistung nicht gegenübersteht.

Die Klägerin ist ein öffentlich-rechtlicher Wasserversorgungs-Zweckverband. Verbandsmitglieder sind 49 Gemeinden aus Landkreisen der Regierungsbezirke C. und L.. Zu den Aufgaben der Klägerin gehört u. a., die in den Mitgliedsgemeinden wohnhaften Verbraucher mit Trinkwasser zu versorgen und die hierfür nötigen Anlagen zu betreiben. Der Anteil eines jeden Mitglieds bestimmt sich nach der gesamten kalenderjährig abgegebenen Trinkwassermenge. Er ist u. a. Maßstab für das Stimmrecht des Mitglieds und seinen Anteil an den Umlagen (§ 4 der Satzung). Gemäß § 14 der Satzung erhebt der Verband von den Verbrauchern Entgelte, die zumindest seinen Aufwand decken. Zur Deckung seines weiteren Finanzbedarfs erhebt der Verband nach dem Verhältnis der jeweiligen Beteiligungsquoten von seinen Mitgliedern eine Jahresumlage, soweit nicht eigene Mittel, z. B. aus Abschreibungen und Kreditaufnahmen, oder Zuschüsse Dritter zur Verfügung stehen.

Zum Ausgleich von Verlusten der Jahre 1993 bis 1995 in Höhe von ca. 16.000.000 DM aus dem Bereich der Wasserversorgung erhob die Klägerin im Einklang mit den §§ 4, 14 und 15 ihrer Satzung im Jahre 1996 eine Umlage in Höhe von insgesamt 1.133.900 DM, die sie entsprechend der Beteiligungsquote auf ihre Mitglieder aufteilte (Bl. 22 Rb-Akte). Weiterhin wurden zur Abdeckung der Fehlbeträge die Kredite auf 3.404.000 DM aufgestockt. Die nach den Feststellungen des Regierungspräsidenten gebotene Gebührenerhöhung war von der Verbandsversammlung zunächst abgelehnt worden Sie ist danach im Jahre 1997 rückwirkend ab 01.09.1996 vom Regierungspräsidenten im Wege der Rechtsaufsicht erzwungen worden und führte zu jährlichen Mehreinnahmen von ca. 6.000.000 DM.

Die Klägerin behandelte die Umlage in ihrer Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1996 nicht als Entgelt für einen steuerpflichtigen Umsatz. Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung beurteilte der Beklagte – das Finanzamt (FA) – die Umlage als Entgelt im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG, das die Gemeinden für steuerpflichtige Wasserlieferungen der Klägerin an die nutzungsberechtigten Personen aufwandten. Dementsprechend erließ das Finanzamt für das Jahr 1996 einen nach § 164 Abs. 1 AO berichtigten Bescheid, dem für die begünstigten Wasserlieferungen nach Herausrechnung der Umsatzsteuer eine um 1.059.720 EM netto (1.133.900 DM abzügl. 74.180 DM) erhöhte Bemessungsgrundlage zugrundeliegt.

Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin Klage. Sie vertritt die Auffassung, die Umlage habe keinen preisauffüllenden Charakter. Es handle sich vielmehr um echte Zuschüsse, die aus übergeordneten strukturpolitischen Gründen geleistet würden. Es gehe darum, den hohen Investitionsbedarf im Bereich der Trinkwasserversorgung zu decken, ohne im Hinblick auf die geringeren verfügbaren Einkommen in den neuen Bundesländern den Verbraucher über Gebühr zu belasten. Nach der Rechtsprechung seien derartige Zahlungen, die Verluste in der Vergangenheit abdeckten und dadurch dem Unternehmen die weitere Tätigkeit ermöglichten, nicht mit einer Gegenleistung verknüpft (BFH-Urteile vom 11.04.2002 V R 65/00, UR 2002, 367; vom 22.07.1999 V R 74/98, BFH/NV 2000, 240; vom 30.01.1997 V R 133/93, BStBl II 1997, 335). In diesem Zusammenhang sei auch zu beachten, daß zwischen den Mitgliedskommunen und dem Zweckverband keine vertraglichen oder gesetzlichen Beziehungen bestünden. Mit der Gründung des Zweckverbands sei die Versorgungsaufgabe unmittelbar auf den Zweckverband übergegangen. Eine Lieferbeziehung komme lediglich zwischen dem Zweckverband und dem Wasserverbraucher zustande. Schließlich müsse berücksichtigt werden, daß die Umlage der Verlustabdeckung der Vorjahre gedient labe und nicht der Preisauffüllung des Streitjahres.

Die Klägerin beantragt,

den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1996 vom 29...

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