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Sächsisches FG Urteil vom 10.02.2006 - 3 K 2303/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Werbungskostenabzug bei Teilnahme eines Schulleiters eines Berufsschulzentrums an einem nicht straff organisierten Sprachprogramm in England

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Aufwendungen eines Lehrers und Schulleiters eines Berufsschulzentrums im Freistaat Sachsen für ein von der Sächsischen Akademie für Lehrerfortbildung veranstaltetes zweiwöchiges Englisch-Sprachprogramm in Großbritannien sind trotz der für eine berufliche Veranlassung sprechenden Umstände (z.B. auf Tätigkeit eines Lehrers zugeschnittenes Veranstaltungsprogramm, homogener Teilnehmerkreis, Veranstaltung durch fachbezogene Organisation, Unterbringung nicht in Hotel, sondern bei Gastfamilie) nicht unerheblich privat mitveranlasst, wenn der Kläger an fünf von zehn Werktagen nur ein halbtägiges Programm von jeweils vier Stunden Unterricht à 45 Minuten belegt hat, er an diesen Tagen ab 12.30 Uhr auch privaten Interessen nachgehen konnte und die Programmgestaltung insgesamt gesehen an acht von zehn Werktagen vom zeitlichen Umfang her nicht mit einem normalen Arbeitstag des Klägers gleichwertig war.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 16.01.2007; Aktenzeichen VI B 35/06)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob Kosten eines Lehrers für eine Auslandsreise als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Die Kläger sind Ehegatten und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Lehrer im Dienst des Freistaates Sachsen; seit dem Streitjahr ist er Schulleiter eines Berufsschulzentrums. Am 30. August 2000 erfolgte die Zulassung des Klägers zu einem „-Kurs” an dem College … in der Zeit vom … durch die Sächsische Akademie für Lehrerfortbildung, die diese Reise auch organisierte. Das Programm der Reise war zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt. Der Hinflug erfolgte am Freitag, …, der Rückflug fand am Samstag, …, statt. An dem Kurs nahmen 15 Lehrer an sächsischen Schulen teil. Die Teilnehmer waren in England bei Gastfamilien untergebracht. Der Kläger hat ein Zertifikat vorgelegt, worin ihm bestätigt wurde, ein zweiwöchiges Englisch-Sprachprogramm der Sächsischen Akademie für Lehrerfortbildung für deutsche Lehrer von insgesamt 40 Stunden besucht zu haben. Ein weiteres Teilnahmezertifikat wurde für die Belegung des Kurses „…” in dem Zeitraum vorgelegt. Für den Aufenthalt wurde ein Programm in Form eines Stundenplans vorgelegt.

Montag

Dienstag

Mittwoch

Donnerstag

Freitag

9.00-10.30

Begrüßung

Einführung und Besichtigung der Schule

Englisch

Englisch

8.00-13.00

Schulbesichtigung

Englisch

11.00-12.30

Englisch

Einführung

Einführung in

die Datenverarbeitung

Staatlicher Lehrplan

oder

8.00-16.00

Schulbesichtigung

Englisch

14.00-15.30

Tourist. und geschichtl. Einführung zur Stadt h

ab 13.30 Geschichtliche Tour durch

14.00-15.00

Schulprojekte

13.30-17.30

Montag

16.10.

Dienstag

17.10.

Mittwoch

18.10.

Donnerstag

19.10.

Freitag

20.10.

9.00-10.30

Englisch

Englisch

8.00-13.00

Schulbesichtigung

Englisch

Englisch

11.00-12.30

ab 10.35 Besuch des Oberbürgermeisters

Englisch

11.30-13.00

Schulmanagement

Planung von Aktionen und Zusammenfassung

14.00-15.30

13.00-18.00 Devon internationale Schulprojekte und Exeter

13.30-16.30

Besuch

Nach Durchführung der Reise stellte die Sächsische Akademie für Lehrerfortbildung dem Kläger eine Rechnung über seine Selbstbeteiligung an der Reise in Höhe von 1.433 DM aus. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2000 machte der Kläger Kosten für eine Dienstreise nach P wie folgt geltend:

Fahrtkosten: 210 km mit eigenem Pkw à 0,52 DM/km

109,20 DM

Verpflegungspauschbeträge

13 Tage mit 24 Stunden à 84 DM

1.092 DM

und

2 Tage mit 14-24 Stunden à 56 DM

112 DM

Eigenanteil an den Reisekosten

1.433 DM

Summe Reisekosten:

2.747 DM

Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) setzte die Einkommensteuer 2000 mit Bescheid vom 25. Juni 2001 fest. Die Aufwendungen für die Fahrt nach England wurden hierbei nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen. Das durchgeführte Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Mit Einspruchsentscheidung vom 27. August 2003 wurde der Einspruch vom 18. Juli 2001 als unbegründet zurück gewiesen. Hiergegen haben die Kläger Klage zum Sächsischen Finanzgericht erhoben.

Ihrer Ansicht nach sind die Kosten der Reise abzugsfähig, da die Teilnahme des Klägers aus beruflichen Gründen erfolgt sei. Sein Arbeitgeber habe dies gewünscht und die Reise auch bezuschusst. Der Besuch von historischen Zielen, wie etwa dem historischen P, sei auch Gegenstand des Lehrgangs gewesen, der der Förderung von Schulpartnerschaften gedient habe und dafür die Einbindung von Land und Leuten erforderlich mache. Dies schließe den beruflichen Charakter der Veranstaltung nicht aus.

Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 25. Juni 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. August 2003 insoweit abzuändern, als weitere Werbungskosten in Höhe von ...

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