Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Sächsisches FG Urteil vom 08.11.2006 - 1 K 2702/04

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinreichende Bestimmung einer Leistung in einer Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs. Umsatzsteuerpflicht von Leistungen einer GmbH, wenn die Leistungsempfängerin einige Jahre später auf die GmbH verschmolzen worden ist

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Steht fest, dass ein Unternehmer gegenüber dem vorsteuerabzugsbegehrenden Unternehmer mit zwei Ingenieuren entweder Kontroll- und Beratungsleistungen erbracht hat oder diesem Unternehmer die beiden Ingenieure überlassen hat, genügen die Angaben über den Leistungsgegenstand in der Rechnung mit der Bezeichnung „Für technische Beratung und technische Kontrolle im Jahr…” gerade noch den Anforderungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993.

2. Hat eine GmbH tatsächlich Leistungen der in ihren Rechnungen beschriebenen Art gegenüber einer GmbH & Co. KG ausgeführt, so unterliegen diese Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993 der Umsatzsteuer. Hieran ändert nichts, dass die Empfängerin der Leistungen vier Jahre später auf die GmbH verschmolzen worden ist. Denn im Zeitpunkt der Leistungserbringung waren die GmbH und die Leistungsempfängerin verschiedene Unternehmer i.S. des § 2 UStG 1993.

 

Normenkette

UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1, §§ 2, 1 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.10.2008; Aktenzeichen V R 59/07)

 

Tenor

1. Unter Änderung des Umsatzsteuer-Bescheids 1996 vom 23. August 2005 wird die negative Umsatzsteuer 1996 auf 222.709,03 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 88 % und dem Finanzamt zu 12 % auferlegt.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Tatbestand

Die OCH AG (OCH) war im Streitjahr 1996 alleiniger Gesellschafter der Klägerin (Blatt 35 Akte Dauerunterlagen). Die OCH hatte der Klägerin am 4. Dezember 1996 eine Rechnung erteilt, in der Umsatzsteuer (USt) in Höhe von 15.000 DM ausgewiesen war. Die der Rechnung zu Grunde liegende Leistung war mit „technischer Beratung und technischer Kontrolle im Jahr 1996” bezeichnet. Zum Inhalt im Einzelnen verweist das Gericht auf das genannte Papier (Blatt 127 Gerichtsakte).

Die Klägerin hatte gegenüber der G.S.GmbH und Co.KG (KG) im Streitjahr 1996 mit zwei Rechnungen Leistungen abgerechnet; in den Rechnungen war USt in Höhe von 75.000 DM und 27.000 DM ausgewiesen.

Der Beklagte (das Finanzamt) erließ am 20. Januar 2003 gegenüber der Klägerin einen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung geänderten Bescheid über USt 1996. In diesem Bescheid hatte das Finanzamt die in der Rechnung der OCH vom 4. Dezember 1996 ausgewiesene USt i.H. von 15.000 DM nicht zum Abzug als Vorsteuer zugelassen. Die in den beiden der KG erteilten Rechnungen ausgewiesene USt wurde entweder nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz 1993 (UStG) oder nach § 14 Abs. 3 UStG angesetzt.

Gegen den genannten Bescheid hat die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 29. November 2004) Klage erhoben. Nach Klageerhebung erging am 23. August 2005 ein geänderter USt-Bescheid, in dem die negative USt für 1996 aus anderen Gründen um 4.345,98 EUR auf 215.039,65 EUR herabgesetzt wurde.

Im Klageverfahren trägt die Klägerin vor, dass mit der Rechnung vom 4. Dezember 1996 über technische Betreuung und Beratung abgerechnet worden sei, die die Anlagentechnik in Tagesgeschäft betroffen habe. Die technischen Leistungen seien von den Ingenieuren der OCH Cz und L über mehrere Monate vor Ort erbracht worden, unter anderem bei der Realisierung der Projekte Krokant und schokolierte Toffees sowie bei Reparaturen und sonstigen technischen Problemen der laufenden Produktion. Dies ergebe sich aus dem Anlagenkonvolut K 15; dort bestätige unter anderem der Ingenieur Cz, dass er im Zeitraum von Juli 1996 bis Juni 1998 während seiner Tätigkeit bei der OCH Bonn einen Großteil seiner Arbeitszeit bei der Klägerin verbracht habe. Die Höhe der abgerechneten Leistungen habe sich an den Jahresgehältern der beiden Ingenieure orientiert.

Außerdem ist die Klägerin der Meinung, dass die festgesetzte USt um die Steuer zu ermäßigen sei, die sie in den Rechnungen an die KG ausgewiesen habe. Denn das Finanzamt habe bei der KG den Abzug dieser Beträge mit der Begründung versagt, dass es sich um Scheinrechnungen handle. Am 11. Dezember 2000 sei die KG auf die Klägerin angewachsen. Wegen der Neutralität der USt müssten die ausgewiesenen Steuerbeträge außer Ansatz bleiben.

Die Klägerin beantragt,

den USt-Bescheid 1996 vom 23. August 2005 in der Weise zu ändern, dass die USt für 1996 um 117.000 DM herabgesetzt wird.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es ist der Meinung, dass der Vorsteuerabzug aus der Rechnung vom 4. Dezember 1996 in Höhe von 15.000 DM nicht möglich sei, da es sich um eine Scheinrechnung handle. ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.050
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.965
  • Nachforderungszinsen
    1.126
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    982
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    842
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    828
  • Werkzeuge, Abschreibung
    708
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    684
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    643
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    635
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    621
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    614
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    518
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    451
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    437
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    401
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    387
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Schnell und sicher: GmbH-Jahresabschluss leicht gemacht
GmbH Jahresabschluss leicht gemacht
Bild: Haufe Shop

So erstellen Sie den GmbH-Jahresabschluss korrekt und unter Nutzung aller Gestaltungsspielräume. Mit Ablaufplan, klaren Arbeitsschritten und Buchungsbeispielen werden Sie durch den gesamten Abschluss geführt und vermeiden so häufige Fehler.


BFH V R 59/07
BFH V R 59/07

  Entscheidungsstichwort (Thema) Vorsteuerabzug: Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in der Rechnung  Leitsatz (amtlich) Die Leistungsbeschreibung "für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996" reicht nicht dazu aus, die damit abgerechnete ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren