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Sächsisches FG Urteil vom 04.12.2000 - 3 K 1166/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Bildung einer Ansparrücklage

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG kann auch dann noch gebildet werden, wenn die entsprechende Investition im folgenden Gewinnermittlungszeitraum bereits durchgeführt wurde.

 

Normenkette

EStG 1990 § 7g Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.08.2001; Aktenzeichen XI R 18/01)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei der Festsetzung der Einkommensteuer eine Ansparabschreibung gemäß § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) und nicht abzugsfähige Vorsteuern als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.

Der Kläger ist als ... selbständig tätig. Mit seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1995 erklärte er Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von ... DM. Das Finanzamt führte die Veranlagung ohne Abweichung von der Erklärung durch und setzte die Einkommensteuer mit Bescheid vom ... auf ... DM fest. Auf Antrag des Klägers wurde der Bescheid am ... gemäß § 10d Abs. 1 Satz 2 EStG geändert und die Einkommensteuer auf 0 DM festgesetzt. Am ... änderte das Finanzamt den Bescheid gemäß § 10d Abs. 3 Sätze 4 und 5 EStG und setzte die Einkommensteuer - ausgehend von einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von ... DM - auf ... DM fest. Die Gründe für diese Änderung sind nicht im Bescheid erläutert und auch nicht anhand der vom Finanzamt dem Gericht vorgelegten Akten erkennbar - nach einem Hinweis des Klägers sind die Änderungen wohl Folge der Ergebnisse einer Betriebsprüfung für die Folgejahre.

Auf den Einspruch des Klägers gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid beanstandete das Finanzamt zunächst die doppelte Erfassung von Aufwendungen von Bauleistungen. Nach Vorlage von Mietverträgen und Quittungsbelegen und nochmaliger Rücksprache mit dem Finanzamt erklärte sich der Kläger mit einer ...

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