Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer bei Erwerb eines Grundstücks einer GbR durch einen von einer anderen GbR beauftragten Treuhänder und bei mehrheitlicher identischer Beteiligung desselben Gesellschafters an beiden Gesellschaften bürgerlichen Rechts
Leitsatz (redaktionell)
1. Beauftragt eine GbR 1 einen Treuhänder mit dem Erwerb eines Grundstücks von einer GbR 2, ist nicht nur der Grundstückserwerb von der GbR 2 durch den Treuhänder, sondern auch – gemäß § 1 Abs. 2 GrEStG – die damit der GbR 1 als Treugeberin (Auftraggeberin) vom Treuhänder verschaffte Verwertungsbefugnis an dem Grundstück grunderwerbsteuerbar.
2. Ist jedoch ein Gesellschafter in identischem Umfang an der GbR 1 und der GbR 2 mehrheitlich beteiligt (im Urteilsfall: 94 %), so ist im Umfang dieser Beteiligung der Erwerb der Verwertungsbefugnis bei der GbR 1 jedenfalls im Wege der abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gemäß § 6 Abs. 1 GrEStG und § 6 Abs. 3 GrEStG steuerfrei zu stellen, wenn nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarungen der Treuhänder die Verwertungsbefugnis zu keinem Zeitpunkt selbst innehaben und ausüben sollte. Die Beteiligungsidentität kann bei der Besteuerung des Erwerbs der Verwertungsbefugnis nicht außer Betracht gelassen werden.
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 6 Abs. 1, 3; BGB § 675 Abs. 1, § 925; AO § 163
Nachgehend
Tenor
1. Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 11. Februar 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Oktober 2015 wird dahingehend geändert, dass die Bemessungsgrundlage auf 18.630,– EUR herabgesetzt wird.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsle...