Entscheidungsstichwort (Thema)
Die fehlende Ermittelbarkeit der tatsächlichen Wohnanschrift des Klägers führt zur Unzulässigkeit einer Klage
Leitsatz (amtlich)
Die unterbliebene Mitteilung über den Wohnortwechsel des Klägers führt jedenfalls dann zur Unzulässigkeit der eingereichten Klage, wenn die neue Wohnanschrift durch das Gericht nicht anderweitig ermittelbar ist. Denn die Angabe der ladungsfähigen Anschrift in der Klagschrift ermöglicht nicht nur die zweifelsfreie Identifizierung des Klägers, sondern dient auch der ordnungsgemäßen und sachgerechten Prozessführung (z.B. Anordnung des persönlichen Erscheinens), ist über die Angabe des tatsächlichen Wohnorts Gegenstand des Rubrums mit Auswirkung auf die Vollstreckungsfähigkeit des Titels und gehört daher zu den zulässigkeitsbegründenden Sachurteilsvoraussetzungen einer Klage.
Normenkette
FGO § 65 Abs. 1 S. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist die Festsetzung von Hinterziehungszinsen.
Vom 25.07.1996 bis zum 30.11.1997 wurde beim Kläger – mit Unterbrechungen – eine Steuerfahndungsprüfung für die Veranlagungszeiträume 1995 und 1996 durchgeführt. In Auswertung des Berichts über die Fahndungsprüfung vom 13.01.1998 erließ das zu dieser Zeit für den Kläger örtlich zuständige Finanzamt B. am 10.03.1998 Einkommensteuerbescheide für 1995 und 1996. Die Bekanntgabe dieser Bescheide erfolgte durch öffentliche Zustellung gemäß § 15 Abs. 1 a) Verwaltungszustellungsgesetz.
Des weiteren war am 25.07.1996 das Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung gegen den Kläger eingeleitet worden. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft L. vom 11.06.1999 wurde jedoch von der Verfolgung der Tat gemäß § 154 Abs. 1 Strafprozessordnung abgesehen.
Am 09.08.1999 erließ das F...