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Sächsisches FG Beschluss vom 25.02.2025 - 2 V 130/25

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der Ermittlung des Grundsteuerwerts und des Grundsteuermessbetrags für Immobilien in Sachsen

 

Leitsatz (redaktionell)

Es bestehen – insbesondere nach der Änderung von § 220 BewG – keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des neuen Grundsteuergesetzes sowie der Sächsischen Sonderregelungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 und zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags auf den 1.1.2025 (Festhaltung an den Senatsurteilen Sächsisches FG, Urteil v. 24.10.2023, 2 K 574/23 und Sächsisches FG, Urteil v. 1.10.2024, 2 K 737/23).

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1; BewG § 220 Abs. 2, § 198 Abs. 1-3, §§ 248, 247 Abs. 2, § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2, §§ 252-254, 257; BewG Anlage 39; SächsGAVO §§ 1-2; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 19, 20 Abs. 3; GrStG § 15 Abs. 1 Nrn. 1-2, § 25 Abs. 1, 3

 

Tenor

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Verfassungsgemäßheit des Grundsteuerwerts.

Der Antragsteller ist Eigentümer des mit verschiedenen Gebäuden bebauten Grundstücks … in …. Trotz Aufforderung des Antragsgegners reicht der Antragsteller keine Erklärung zur Feststellung des Grundstückwerts auf den 1. Januar 2022 ein.

Mit Bescheiden vom 3. Juli 2024 setzte der Antragsgegner im Wege der Schätzung den Grundsteuerwert zum 1. Januar 2022 auf EUR … und den Grundsteuermessbetrag auf den 1. Januar 2025 auf EUR … fest. Hiergegen legte der Antragsteller jeweils Einspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.

Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner ab.

Der Antragsteller trägt vor, dass die vom Antragsgegner angenommenen Werte nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmten. Die vom Antragsgegner unterstellten baulichen Maßnahmen in den Jahren 2018 und 2020 habe er nicht durchgeführt.

Die angefochtenen Steuerbescheide begegneten erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es läge insbesondere ein Verstoß gegen das Gebot des allgemeinen Gleichheitssatzes vor. Dieser verlange ein in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerechtes Bewertungssystem. Daran bestünden bei der vorliegenden Festsetzung Bedenken. Der Antragsgegner sei auch nicht der ihm obliegenden Darlegungs- und Feststellungslast nachgekommen.

Eine unbillige Härte ergebe sich daraus, dass sich zwischen dem Erlass der streitgegenständlichen Bescheide und der Folgebescheide eine zeitliche Differenz ergebe. Erst nach Erhalt des Grundsteuerbescheides wisse der Steuerpflichtige die Höhe der Steuerbeträge.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die Vollziehung der Bescheide über den Grundsteuerwert auf den 1. Januar 2022 und über den Grundsteuermessbetrag auf den 1. Januar 2025 jeweils vom 3. Juli 2024 auszusetzen und aufzuheben.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsgegner trägt vor, es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des festgestellten Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 und des festgesetzten Grundsteuermessbetrags auf den 1. Januar 2025. Der Antragsteller hätte keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergäbe, dass der Antragsgegner das Gesetz falsch angewandt habe oder eine besondere Belastung des Antragstellers vorliege. Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot sei nicht erkennbar. Der Antragsteller hätte nicht dargelegt, dass der Wert des Grundstückes den festgestellten Grundsteuerwert von EUR … derart unterschreite, dass sich der festgestellte Wert als erheblich über das normale Maß hinausgehend erweise, d.h. Übersteigen des Grundsteuerwerts der wirtschaftlichen Einheit im Vergleich zum Verkehrswert um mindestens 40%.

Außerdem komme es in Fällen, in denen die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts auf verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem Verwaltungsakt zugrundeliegenden Norm beruhen, darauf an, ob dem Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen der Vorrang vor den öffentlichen Interessen einzuräumen sei, z.B. wenn dem Steuerpflichtigen durch den sofortigen Vollzug irreparable Nachteile drohten.

Ein gegenüber dem öffentlichen Interesse an dem Gesetzesvollzug überwiegendes individuelles Aussetzungsinteresse lasse sich nicht feststellen. Es sei nicht erkennbar, dass es bei dem Antragsteller durch die Erhebung der Grundsteuer zu einer begründeten Existenzgefährdung komme. Dagegen sei das Steueraufkommen aus der Grundsteuer für die Steuergläubiger – hier der Gemeinde … – von hoher Bedeutung und für eine geordnete Haushaltsführung unverzichtbar. Das Interesse des Steuerpflichtigen, vorläufig keine Grundsteuer zahlen zu müssen, sei demgegenüber nachrangig.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze und die zu Gericht gereichten Behördenakten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

1. In seinem Schreiben vom 12. Juli 2024 hat der Antragsteller Einsp...

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