Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der Ermittlung des Grundsteuerwerts und des Grundsteuermessbetrags für ein aufgrund eines Erbbaurechtsvertrags errichtetes Einfamilienhaus in Sachsen
Leitsatz (redaktionell)
Es bestehen – insbesondere nach der Änderung von § 220 BewG – keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des neuen Grundsteuergesetzes sowie der Sächsischen Sonderregelungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 und zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags auf den 1.1.2025 (Festhalten an den Senatsurteilen Sächsisches FG, Urteil v. 24.10.2023, 2 K 574/23 und Sächsisches FG, Urteil v. 1.10.2024, 2 K 737/23; im Streitfall: aufgrund eines Erbbaurechtsvertrags errichtetes Einfamilienhaus in Sachsen).
Normenkette
FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1; BewG § 220 Abs. 2, § 198 Abs. 1-3, §§ 248, 247 Abs. 2, § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2, §§ 252-254, 257; BewG Anlage 39; SächsGAVO §§ 1-2; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 19, 20 Abs. 3; GrStG § 15 Abs. 1 Nrn. 1-2, § 25 Abs. 1, 3
Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Verfassungsgemäßheit des Grundsteuerwerts.
Die Antragsteller sind zu je der Hälfte Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks … in …. Der Errichtung des Einfamilienhauses liegt ein Erbbaurechtsvertrag mit der Stadt … zugrunde. Am 27. Oktober 2022 gaben sie eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 ab.
Mit Bescheiden vom 27. November 2023 setzte der Antragsgegner auf Grundlage der von den Antragstellern angegebenen Werte den Grundsteuerwert zum 1. Januar 2022 auf EUR … und den Grundsteuermessbetrag auf den 1. Januar 2025 auf EUR … fest. Hiergegen legten die Antragsteller Einspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.
Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner ab.
Die Antragsteller tragen vor, dass die angefochtenen Steuerbescheide erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen würden. Es läge insbesondere ein Verstoß gegen das Gebot des allgemeinen Gleichheitssatzes vor. Dieser verlange ein in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerechtes Bewertungssystem. Daran bestünden bei der vorliegenden Festsetzung Bedenken. Der Antragsgegner sei auch nicht der ihm obliegenden Darlegungs- und Feststellungslast nachgekommen.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
die Vollziehung der Bescheide über den Grundsteuerwert auf den 1. Januar 2022 und über den Grundsteuermessbetrag auf den 1. Januar 2025 jeweils vom 27. November 2023 auszusetzen und aufzuheben.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsgegner trägt vor, es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des festgestellten Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 und des festgesetzten Grundsteuermessbetrags auf den 1. Januar 2025. Die Antragsteller hätten keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergäbe, dass der Antragsgegner das Gesetz falsch angewandt habe oder eine besondere Belastung der Antragsteller vorliege. Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot sei nicht erkennbar. Die Antragsteller hätten nicht dargelegt, dass der Wert des Grundstückes den festgestellten Grundsteuerwert von EUR … derart unterschreite, dass sich der festgestellte Wert als erheblich über das normale Maß hinausgehend erweise, d.h. Übersteigen des Grundsteuerwerts der wirtschaftlichen Einheit im Vergleich zum Verkehrswert um mindestens 40%.
Außerdem komme es in Fällen, in denen die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts auf verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem Verwaltungsakt zugrundeliegenden Norm beruhen, darauf an, ob dem Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen der Vorrang vor den öffentlichen Interessen einzuräumen sei, z.B. wenn dem Steuerpflichtigen durch den sofortigen Vollzug irreparable Nachteile drohten.
Ein gegenüber dem öffentlichen Interesse an dem Gesetzesvollzug überwiegendes individuelles Aussetzungsinteresse lasse sich nicht feststellen. Es sei nicht erkennbar, dass es bei den Antragstellern durch die Erhebung der Grundsteuer zu einer begründeten Existenzgefährdung komme. Dagegen sei das Steueraufkommen aus der Grundsteuer für die Steuergläubiger – hier der Stadt … – von hoher Bedeutung und für eine geordnete Haushaltsführung unverzichtbar. Das Interesse der Steuerpflichtigen, vorläufig keine Grundsteuer zahlen zu müssen, sei demgegenüber nachrangig.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze und die zu Gericht gereichten Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
1. Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll das Gericht auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes aussetzen, soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder seine Vollziehung für den Betroffenen eine ...