Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Sächsisches FG Beschluss vom 25.02.2025 - 2 V 127/25

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der Ermittlung des Grundsteuerwerts und des Grundsteuermessbetrags für ein aufgrund eines Erbbaurechtsvertrags errichtetes Einfamilienhaus in Sachsen

 

Leitsatz (redaktionell)

Es bestehen – insbesondere nach der Änderung von § 220 BewG – keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des neuen Grundsteuergesetzes sowie der Sächsischen Sonderregelungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 und zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags auf den 1.1.2025 (Festhalten an den Senatsurteilen Sächsisches FG, Urteil v. 24.10.2023, 2 K 574/23 und Sächsisches FG, Urteil v. 1.10.2024, 2 K 737/23; im Streitfall: aufgrund eines Erbbaurechtsvertrags errichtetes Einfamilienhaus in Sachsen).

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1; BewG § 220 Abs. 2, § 198 Abs. 1-3, §§ 248, 247 Abs. 2, § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2, §§ 252-254, 257; BewG Anlage 39; SächsGAVO §§ 1-2; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 19, 20 Abs. 3; GrStG § 15 Abs. 1 Nrn. 1-2, § 25 Abs. 1, 3

 

Tenor

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Verfassungsgemäßheit des Grundsteuerwerts.

Die Antragsteller sind zu je der Hälfte Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks … in …. Der Errichtung des Einfamilienhauses liegt ein Erbbaurechtsvertrag mit der Stadt … zugrunde. Am 27. Oktober 2022 gaben sie eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 ab.

Mit Bescheiden vom 27. November 2023 setzte der Antragsgegner auf Grundlage der von den Antragstellern angegebenen Werte den Grundsteuerwert zum 1. Januar 2022 auf EUR … und den Grundsteuermessbetrag auf den 1. Januar 2025 auf EUR … fest. Hiergegen legten die Antragsteller Einspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.

Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner ab.

Die Antragsteller tragen vor, dass die angefochtenen Steuerbescheide erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen würden. Es läge insbesondere ein Verstoß gegen das Gebot des allgemeinen Gleichheitssatzes vor. Dieser verlange ein in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerechtes Bewertungssystem. Daran bestünden bei der vorliegenden Festsetzung Bedenken. Der Antragsgegner sei auch nicht der ihm obliegenden Darlegungs- und Feststellungslast nachgekommen.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

die Vollziehung der Bescheide über den Grundsteuerwert auf den 1. Januar 2022 und über den Grundsteuermessbetrag auf den 1. Januar 2025 jeweils vom 27. November 2023 auszusetzen und aufzuheben.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsgegner trägt vor, es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des festgestellten Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 und des festgesetzten Grundsteuermessbetrags auf den 1. Januar 2025. Die Antragsteller hätten keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergäbe, dass der Antragsgegner das Gesetz falsch angewandt habe oder eine besondere Belastung der Antragsteller vorliege. Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot sei nicht erkennbar. Die Antragsteller hätten nicht dargelegt, dass der Wert des Grundstückes den festgestellten Grundsteuerwert von EUR … derart unterschreite, dass sich der festgestellte Wert als erheblich über das normale Maß hinausgehend erweise, d.h. Übersteigen des Grundsteuerwerts der wirtschaftlichen Einheit im Vergleich zum Verkehrswert um mindestens 40%.

Außerdem komme es in Fällen, in denen die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts auf verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem Verwaltungsakt zugrundeliegenden Norm beruhen, darauf an, ob dem Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen der Vorrang vor den öffentlichen Interessen einzuräumen sei, z.B. wenn dem Steuerpflichtigen durch den sofortigen Vollzug irreparable Nachteile drohten.

Ein gegenüber dem öffentlichen Interesse an dem Gesetzesvollzug überwiegendes individuelles Aussetzungsinteresse lasse sich nicht feststellen. Es sei nicht erkennbar, dass es bei den Antragstellern durch die Erhebung der Grundsteuer zu einer begründeten Existenzgefährdung komme. Dagegen sei das Steueraufkommen aus der Grundsteuer für die Steuergläubiger – hier der Stadt … – von hoher Bedeutung und für eine geordnete Haushaltsführung unverzichtbar. Das Interesse der Steuerpflichtigen, vorläufig keine Grundsteuer zahlen zu müssen, sei demgegenüber nachrangig.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze und die zu Gericht gereichten Behördenakten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

1. Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll das Gericht auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes aussetzen, soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder seine Vollziehung für den Betroffenen eine ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    3.918
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.007
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    2.834
  • Betriebsbedarf
    2.373
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.357
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.302
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.296
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.264
  • Anzahlungen, geleistete
    2.242
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.209
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.097
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.031
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    1.974
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    1.961
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    1.960
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    1.884
  • Größenklassen
    1.873
  • Nachforderungszinsen
    1.867
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    1.840
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    1.833
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Sächsisches FG: Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer in Sachsen
Person Hand Doing Property Tax Calculation Using Calculator Of House Model
Bild: Copyright (C) Andrey Popov

Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken an der Ermittlung der Grundsteuerwerte und des Grundsteuermessbetrags für ein Einfamilienhaus in Sachsen. So hat das Sächsische FG entschieden.


BFH: AdV einer Grundsteuerwertfeststellung im sog. Bundesmodell
Tax Grundsteuer Wippe Holzhaus Haus Steuern
Bild: AdobeStock

Die Bewertungsvorschriften der §§ 218 ff. BewG i.d.F. des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019 (BGBl I 2019, 1794) sind bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung verfassungskonform dahin auszulegen, dass auf der Ebene der Grundsteuerwertfeststellung im Einzelfall der Nachweis eines niedrigeren (gemeinen) Werts erfolgen kann.


Aktualisierung: Sind Rechtsmittel gegen die neuen Grundsteuerwertbescheide ratsam?
Haus in Hand mit Geld
Bild: Adobe Systems, Inc

Eine Bestandsaufnahme nach Vorliegen der ersten Gerichtsentscheidungen: Das FG Köln hat jüngst in einem "Hauptsacheverfahren" entschieden, das die neue Grundsteuerbewertung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist. Zuvor hat der BFH in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zum sog. Bundesmodell entschieden, dass Steuerpflichtige im Einzelfall unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachzuweisen.


Schnell und sicher: GmbH-Jahresabschluss leicht gemacht
GmbH Jahresabschluss leicht gemacht
Bild: Haufe Shop

So erstellen Sie den GmbH-Jahresabschluss korrekt und unter Nutzung aller Gestaltungsspielräume. Mit Ablaufplan, klaren Arbeitsschritten und Buchungsbeispielen werden Sie durch den gesamten Abschluss geführt und vermeiden so häufige Fehler.


Sächsisches FG 2 V 130/25
Sächsisches FG 2 V 130/25

  Entscheidungsstichwort (Thema) Verfassungsmäßigkeit der Ermittlung des Grundsteuerwerts und des Grundsteuermessbetrags für Immobilien in Sachsen  Leitsatz (redaktionell) Es bestehen – insbesondere nach der Änderung von § 220 BewG – keine ernstlichen ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren