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Sächsisches FG Beschluss vom 01.06.2010 - 2 V 454/10

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuersatz für Dinner-Show. Einheitliche Leistung zum Regelsteuersatz. Verfahren der Aussetzung der Vollziehung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Beinhalten die Einrittskarten für eine sog. Dinner-Show eine Variete/Theatershow und ein außerhalb der Show serviertes 4-Gänge-Menü, welches nur als Ganzes in Anspruch genommen werden kann, liegt nach summerischer Prüfung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung eine einheitliche dem Regelsteuersatz unterliegende Leistung vor. Weder stehen die künstlerische Leistung und die Restaurationsleistung im Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung zueinander, noch liegen – wie vom FG Bremen in seinem Beschluss v. 13.10.2009 2 V 115/09 angenommen – zwei selbstständige, mit dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1999 und dem Regelsteuersatz zu besteuernde Leistungen vor.

2. Die entgegenstehende Entscheidung des FG Bremen führt zur Aussetzung der Vollziehung i. S. d. § 69 Abs. 2 S. 2 FGO.

 

Normenkette

UStG 1999 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a, Abs. 1; UStR 2002 Abschn. 166 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1

 

Tenor

1. Die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2002 bis 2004, alle vom 22. Dezember 2010 in Höhe von EUR 12.228,53 für 2002, von EUR 18.026,27 für 2003 und von EUR 18.130,06 für 2004 wird bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung ausgesetzt.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die umsatzsteuerliche Behandlung einer sog. Dinnershow.

Die Antragstellerin führte in den Jahren 2002 bis 2004 Veranstaltungen mit dem Titel „… Dinnershow” durch, deren Bestandteil eine Varieté/Theatershow und die Bewirtung mit einem Vier-Gänge-Menü war. Getränke berechnete die Antragstellerin den Gästen gesondert. Die Gäste saßen an Tischen und nicht in Stuhlreihen. Das Essen wurde außerhalb des Hauptprogramms serviert. Die Eintrittskarten kosteten im Jahr 2002 EUR 68 und in den Jahren 2003 und 2004 EUR 79. Im Jahr 2002 erfolgte die Umsatzversteuerung mit 16% für das Essen und 7% für die Show. Ab dem Jahr 2003 behandelte die Antragstellerin die Umsätze einheitlich mit 7%.

Der Antragsgegner folgte der Umsatzsteuererklärung für 2002 und stimmte der Umsatzsteuererklärung 2003 und 2004 zu.

Im Jahr 2005 fand eine Umsatzsteuersonderprüfung für das Jahr 2004 statt, die insoweit keine Feststellungen traf. Im Jahr 2007 führte der Antragsgegner eine Außenprüfung u.a. für die Umsatzsteuer 2002 bis 2004 durch. Dabei gelangte die Prüferin zu der Auffassung, dass die beiden Leistungen dieser Veranstaltungen gleichwertig nebeneinander stünden. Aus der Sicht des Durchschnittsbesuchers stehe das Kombinationserlebnis im Vordergrund. Die Showteile würden sich mit dem Essen abwechseln, die Show sei mit dem Menü abgestimmt. Daher liege eine einheitliche Leistung vor, die mit dem Regelsteuersatz von 16% zu besteuern sei. Die Kostenanteile in Relation zu den Gesamtkosten hätten im Jahr 2002 für die künstlerische Produktion 65,91%, im Jahr 2003 77,49% und im Jahr 2004 73,69% betragen. Der Antragsgegner folgte den Feststellungen der Prüfung und änderte mit Bescheiden vom 22. Dezember 2009 die Umsatzsteuerbescheide 2002 bis 2004 gemäß § 164 Abs. 2 AO, indem er die Bemessungsgrundlage aus der Dinnershow vollständig jeweils dem Steuersatz von 16% unterwarf. Dagegen legte die Antragstellerin Einspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Den von der Antragstellerin gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 15. März 2010 ab.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass jeder Umsatz im Grundsatz als einzelne Leistung zu betrachten sei. Es seien die charakteristischen Merkmale jeweils zu ermitteln um festzustellen, ob der Unternehmer dem Leistungsempfänger eine oder mehrere Leistungen erbringe. Bei der Dinnershow hätten beide Bestandteile einen eigenständigen Wert für den Gast. Sie würden nicht hinter der Gesamtleistung zurücktreten, da eine Aufteilung nicht wirklichkeitsfremd sei. Zwischen den künstlerischen und den gastronomischen Leistungen bestünde kein Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung. Das Menü verfolge einen eigenen Zweck und sei kein bloßes Mittel, um die Show in Anspruch nehmen zu können. Es sei bei Varietés nicht generell üblich, ein Menü zu servieren. Im vorliegenden Fall sei die Verwaltungsauffassung zu Beherbungsleistungen anwendbar.

Die Antragstellerin beantragt,

die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2002 bis 2004, alle vom 22. Dezember 2009 in Höhe von EUR 12.228,53 für 2002, von EUR 18.026,27 für 2003 und von EUR 18.130,06 für 2004 auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass aufgrund der organisatorischen Verknüpfung zwischen Menü und Show eine einheitliche Leistung vorliege. Hierfür spreche auch das Gesamtentgelt. Es liege ein Leistungsbündel vor. Es sei der Regelsteueransatz anzuwenden, da die Kosten für die gastronomischen Leistungen nicht ...

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