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Saarländisches OLG Urteil vom 31.10.1996 - 8 U 904/95-190

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 06.07.1995; Aktenzeichen 6.O.379/94)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6. Juli 1995 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 6.O.379/94 – abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

1) Es wird festgestellt, daß das am 22.2.1985 mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin, …

abgeschlossene und durch Nachtrag Nr. 1 zum Mietvertrag ab dem 1.7.1988 von der Klägerin übernommene gewerbliche Mietverhältnis über die im Erdgeschoß des Anwesens …

… sich bis zum 28.2.2000 verlängert hat, mit der Maßgabe, daß die monatliche Grundmiete ab dem 1.3.1995 2.800,– DM zuzüglich Heiz- und Nebenkostenvorauszahlung sowie der jeweils gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer beträgt und im übrigen die Regelungen des Hauptmietvertrages weiter gelten.

2) Die Kosten des ersten Rechtszuges werden der Beklagten auferlegt.

II. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die

Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,– DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Beschwer der Beklagten beträgt 168.000,– DM.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Fortbestand, Dauer und Inhalt eines Mietvertrages über Räumlichkeiten in … zum Betrieb eines Friseursalons.

Mit Mietvertrag vom 22.2.1985 (Blatt 167–171) wurden diese Räumlichkeiten seitens der Beklagten an die Rechtsvorgängerin der Klägerin ab 1.3.1985 auf 10 Jahre fest vermietet (vgl. § 3 Abs. 1). Nach Ablauf dieser Frist sollte das Mietverhältnis als für unbestimmte Zeit verlängert gelten, wenn es nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der Mietzeit gekündigt würde (vgl. § 3 Abs. 2). Außerdem wurde der Mieterin eine Op...

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