Leitsatz (amtlich)
Werden in einem Anlageprospekt falsche oder ungenügende Angaben zur Eignung der Anlage für die Alterssicherung und zur Provisionshöhe gemacht, haftet der Anlageberater/-vermittler. Der Anleger kann Rückerstattung der Anlagesumme abzgl. erhaltener Ausschüttungen und steuerlicher Vorteile verlangen.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 12.10.2010; Aktenzeichen 14 O 438/08) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers und der Drittwiderbeklagten wird das am 12.10.2010 verkündete Urteil des LG Saarbrücken (14 O 438/08) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
"1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 22.336,73 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 14.1.2009 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche des Klägers gegen die DLF 98/29 W. F. KG aus der Beteiligung vom 21.5.1999 (Beteiligungs-Nr. XXXXXX) zu einem Nominalbetrag i.H.v. 60.000,- DM zu zahlen.
2. Die Widerklage wird abgewiesen."
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) sowie die Kosten der Nebenintervention tragen der Kläger zu 7 % und die Beklagte zu 1) zu 93 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 16 % und die Beklagte zu 1) zu 84 %. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt die Beklagte zu 1). Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jewei...