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Saarländisches OLG Urteil vom 26.01.2011 - 5 U 136/10-26

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Leitsatz (amtlich)

§ 1 Abs. 4 B-BUZ, wonach der Anspruch auf Versicherungsleistungen nach Ablauf einer bestimmten Frist nach Eintritt des Versicherungsfalls erst mit Beginn des Monats der Mitteilung entsteht, enthält eine Ausschlussfrist, auf die sich der Versicherer nicht berufen darf, wenn die Säumnis des Versicherungsnehmers unverschuldet ist.

Hat ein Versicherungsnehmer über einen Zeitraum von rund 3 Jahren Berufsunfähigkeit nicht geltend gemacht, obwohl er arbeitsunfähig geschrieben war und Ansprüche auf gesetzliche Erwerbsunfähigkeitsrente erhoben hatte, ist seine Säumnis nicht unverschuldet.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 24.02.2010; Aktenzeichen 12 O 150/09)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 24.2.2010 verkündete Urteil des LG Saarbrücken vom - 12 O 150/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 6.170,90 EUR.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten darum, ob der Kläger von der Beklagten für den Zeitraum von Juli 2005 bis Mai 2008 wegen Berufsunfähigkeit Versicherungsleistungen aus einer seit dem Jahr 1996 bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung verlangen kann.

Dieser liegen die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Berufsunfähigkeitsversicherung (Fassung 1/96, Bl. 8 ff. d.A.) zugrunde, die unter § 1 Abs. 4 die folgende Regelung vorsehen:

"Der Anspruch auf Rente und Beitragsbefreiung entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Wird uns die Berufsunfähigkeit später als 18 Monate nach ihrem Eintritt schriftlich mitgeteilt, so entsteht der Anspruch auf die Versicherungsleistungen erst mit Beginn des Monats der Mitteilung ..."

Der seit dem 21.6.2...

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