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Saarländisches OLG Urteil vom 24.05.2012 - 8 U 183/11-52

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Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 14.04.2011; Aktenzeichen 14 O 7/11)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.4.2011 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - 14 O 7/11 - wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin ist Betreiberin des Hotels I. in der [Straße, Nr.] in S.. Es handelt sich um eine gemischt genutzte Anlage mit einer Büroeinheit, einer (von der Klägerin betriebenen) Hoteleinheit, 27 Wohnungen sowie einer Kfz-Abstellhalle. Die Beklagte ist Eigentümerin einer Wohnung. Die Klägerin, die nicht Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft ist, vermietet vier Wohnungen an Kunden zur Boarding-House-Nutzung.

In einem zwischen den Parteien am 6.12.2006 vor dem AG Saarbrücken (Az.: 3 C 782/05) geschlossenen Vergleich verpflichtete sich die Klägerin, es zu unterlassen, die Wohnungen W9, W13, W14 und W 21 durch Hotelgäste insoweit zu belegen, als diese eine Aufenthaltsdauer unter 6 Monaten beabsichtigen (Ziff. 1. Satz 1). Nach Ziff. 1. Satz 2 des Vergleichs gilt diese Erklärung nicht mehr, wenn sich die Sach- und Rechtslage ändert.

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Vergleich entfalte zwischen den Parteien infolge einer nach seinem Abschluss ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Wirkung mehr, und sich deshalb im Wege einer negativen Feststellungsklage gegen ihre Verpflichtung aus dem Vergleich vom 6.12.2006 gewandt.

Durch das angefochtene Urteil (GA 57 - 62), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das LG antragsgemäß festgestellt, dass die Klägerin nicht gegenüber der Be...

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