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Saarländisches OLG Urteil vom 23.01.2007 - 4 U 311/06-95

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Leitsatz (amtlich)

Ist ein Gläubiger entgegen der bisherigen Geschäftspraxis nur gegen Vorkasse zur Weiterbelieferung des späteren Insolvenzschuldners bereit, so handelt er nicht bereits deshalb gem. § 133 Abs. 1 InsO in Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes, wenn er Umstände kennt, die eine künftige Zahlungsunfähigkeit möglich erscheinen lassen. Denn die Vorstellung, dass eine Vorkassevereinbarung, die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dient, zugleich andere Gläubiger benachteiligen möge, liegt nicht nahe.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 08.05.2006; Aktenzeichen 12 O 404/05)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 8.5.2006 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - Az. 12 O 404/05 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

I. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 188.878,62 EUR festgesetzt. Der Wert der Beschwer des Klägers übersteigt 20.000 EUR.

1. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger wurde durch Beschluss des AG Leipzig vom 1.6.2004 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der D. S. GmbH (Schuldnerin) bestellt. Das Insolvenzverfahren wurde auf Antrag der Schuldnerin vom 2.3.2004 durch Beschluss vom 1.6.2004 eröffnet (Bl. 12 d.A.). In seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter nimmt der Kläger die Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr von Zahlungen in Anspruch, welche die Schuldnerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens an die Beklagte gelei...

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