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Saarländisches OLG Urteil vom 21.06.2005 - 4 U 197/04-40

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Leitsatz (amtlich)

Zur Amtshaftung der Gemeinde bei Rückstauschäden. Trotz fehlender Rückstausicherung stehen einem Grundstückseigentümer Amtshaftungsansprüche aus einem Rückstauschaden zu, wenn der Rückstau durch Reparaturarbeiten der vor Ort tätigen Mitarbeiter der Gemeinde erst hervorgerufen wurde und bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt durch zumutbare Maßnahmen vermieden worden wäre.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 08.03.2004; Aktenzeichen 4 O 430/03)

 

Tenor

1. Unter Abänderung des Urteils des LG Saarbrücken vom 8.3.2004 - 4 O 430/03 - wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 883,67 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.6.2003 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird bis zur Teilrücknahme der Klage auf 1.803 EUR festgesetzt und für das nachfolgende Verfahren auf 1.303 EUR.

 

Gründe

I. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die beklagte Gemeinde auf Schadensersatz wegen eines Wasserschadens in Anspruch.

Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens in ... Nach einer Störmeldung über die Fernwirkanlage des Abwasserwerks im Gemeindebezirk führte die Beklagte am 28.8.2002 Arbeiten am Schachtbauwerk im Bereich der ...-straße vor dem Anwesen des Klägers durch. Hierbei wurde zunächst das Schachtbauwerk mittels externer Pumpen entleert und gleichzeitig das zulaufende Schmutzwasser durch einen im Schachtbauwerk montierten Schieber zurückgehalten. Das sich im Zulaufkanal ansammelnde Wasser wurde über einen Notüberlauf in einen Vorflutgraben entsorgt.

Während der Reparaturarbeiten setzte starker Regen ein, der dazu führte, dass sich in dem gesperrten Hauptk...

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