Leitsatz (amtlich)
Gewährt ein Vertrag über eine Gebäudeversicherung Versicherungsschutz für den Fall des "Rohrbruchs", d.h. "für ein meist punktuelles Ereignis" (BGH, Urteil vom 12. Juli 2017 - IV ZR 151/15, VersR 2017, 1076), so tritt der Versicherungsfall nicht erst mit Auftreten oder Sichtbarwerden durch den Rohrbruch hervorgerufener Wasserschäden ein, sondern bereits mit der Schädigung des Rohres, die zu dem Wasseraustritt geführt hat. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass diese Schädigung schon vor Abschluss des Vertrages vorlag, muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass der Versicherungsfall in den Haftungszeitraum fällt.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 14 O 170/14) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. Dezember 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 170/14 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.215,- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung wegen eines Rohrbruchschadens.
Zwischen den Parteien besteht ausweislich des Versicherungsscheins vom 17. Dezember 1974 (Vers.-Nr. FWXXX/XXXXXXX, Bl. 6 GA) ein Versicherungsvertag über eine Wohngebäudeversicherung für das von dem Kläger und dessen Ehefrau mit notariellem Vertrag vom 4. September 1974 (UR Nr. XXXX/XXXX des Notars F.J. Sch. L., Bl. 429 ff. GA) erworbene Anwesen - Wohn und Geschäftshaus - in O. Versicherungsbeginn war der 1. Januar 1975 (mittags 12 Uhr). Die Versicherungssumme betrug 18.000,- Mark 1914. Zu den versicherten Gefahren zählten insbesondere "Leitungswasser, Rohrbruch und Frost" nach Maßgabe der dem Vertr...