Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Saarländisches OLG Urteil vom 19.04.2018 - 4 U 137/16

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Es kann im Einzelfall eine grobfahrlässige Verletzung der Amtspflichten eines Einsatzleiters der Freiwilligen Feuerwehr darstellen, wenn er das Aufstellen einer Brandwache unterlässt, deren Notwendigkeit sich ihm aufdrängen musste, und er es zugleich versäumt, mit den vor Ort anwesenden Brandermittlern der Polizei, die die Brandwache de facto übernommen haben, klare Absprachen zu treffen, um zu gewährleisten, dass diese bis zu einer geplanten Nachschau vor Ort bleiben.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr um ehrenamtlich tätige Personen handelt, an deren Amtsausübung keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2018 - III ZR 54/17, NJW 2018, 2723).

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 4 O 496/13)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.09.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (4 O 496/13) wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht wegen behaupteter fahrlässiger Verursachung eines (zweiten) Brandes durch die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten im Anwesen ... pp. geltend.

I. Die Klägerin ist Versicherer des Gebäudes ... pp., das im Eigentum der Frau M. B. steht.

Am 30.09.2010 kam es in diesem Gebäude zu einem Zimmerbrand im Dachgeschoss, der durch den technischen Defekt eines elektrischen Gerätes (TV-Gerät) ausgelöst worden sein soll. Die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten wurde um 16.17 Uhr hinzugerufen und löschte diesen (ersten) Brand. Die Meldung "Feuer aus" erfolgte um 16.39 Uhr. Die Einsatzkräfte der Feuerwehr verließen nach dem Löschen gegen 17.30 Uhr den Brandort. Zu diesem Zeitpunkt befand sich noch ein Brandermittlungsteam der Polizei vor Ort, das noch einige Zeit nach dem Abrücken der Feuerwehr vor Ort verblieb.

Um 18.15 Uhr sollte eine Nachschau am Brandort erfolgen. Etwa gegen 18.16 Uhr am selben Tag - ca. 45 Minuten nach dem Verlassen des Brandorts durch die Feuerwehr - kam es im selben Haus zu einem erneuten Brand, wobei die Meldung des (zweiten) Brandes um 18.16 Uhr bei der Freiwilligen Feuerwehr einging. Zu diesem Zeitpunkt war die Freiwillige Feuerwehr nicht mehr vor Ort.

Der zweite Brand wurde ebenfalls von der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten gelöscht, die um 18.25 Uhr am Brandort eintraf. Bei diesem Brand wurde der gesamte Dachstuhl des Hauses zerstört.

Die Klägerin erbrachte im Rahmen ihrer versicherungsvertraglichen Verpflichtung gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin Leistungen und macht diese nunmehr im Regressweg gegen die Beklagte geltend.

Mit Schreiben vom 29.06.2011 (Anlage K 7 - Bl. 19 d. A.) meldete die Klägerin bei der Beklagten ihre Ansprüche dem Grund nach zum Regress an. Der Versicherer der Beklagten, die GVV Kommunalversicherung VVaG, lehnte mit Schreiben vom 06.10.2011 (Anlage K 8 - Bl. 20 d. A.) die Forderung ab. Auch auf ein erneutes Schreiben der Klägerin vom 19.10.2011 (Anlage K 9 - Bl. 22 d. A.) erfolgte eine endgültige Ablehnung des Versicherers der Beklagten mit Schreiben vom 02.02.2012 (Anlage K 10 - Bl. 23 d. A.).

II. Die Klägerin hat behauptet, die Polizei habe den Brandort bereits gegen 17.37 Uhr verlassen gehabt.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Brandstelle nach dem Löschen des ersten Brandes auf Glutnester untersucht worden war. Eine Brandwache wurde unstreitig nicht aufgestellt.

Die Klägerin hat behauptet, das zweite Feuer sei zwingend im Zusammenhang mit dem ersten Feuer zu sehen. Die ermittelnde Polizei sowie ein von ihr, der Klägerin, beauftragter Sachverständiger seien zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei dem Folgebrand nicht um ein eigenständiges bzw. separates Brandgeschehen gehandelt habe. Es sei davon auszugehen, dass hier ein nochmaliges Auflodern des Ursprungsfeuers die Brandursache gewesen sei. Zu dem Zimmer habe niemand mehr Zutritt gehabt, es sei verschlossen gewesen und der Schlüssel der Polizei übergeben worden. Die Elektroinstallation sei durch die Feuerwehr ausgeschaltet worden, so dass ein weiterer elektrotechnischer Defekt ausgeschlossen werden könne. Die Wohnung sei auch nicht mehr von den Bewohnern betreten worden.

Die Feuerwehr der Beklagten habe bei der Löschung des ersten Brandes (grob) fahrlässig gehandelt. Es habe insbesondere keine ordnungsgemäße Brandnachsorge gegeben.

Zum einen sei der Brandort nach dem Löschen des ersten Brandes nicht untersucht worden. Insbesondere habe es keine Untersuchung auf Brandnester gegeben. Beim Löschen d...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    73
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    24
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    21
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    16
  • Gartenteiche und Schwimmbecken (Verkehrssicherung) / 1 Gartenteich
    12
  • Grunddienstbarkeit / 12.1 Teilung des belasteten Grundstücks
    11
  • Grunddienstbarkeit / 4.4.4 Vorteil für Berechtigten
    11
  • Bauarbeiten (Verkehrssicherung) / 1 Haftung des Bauherrn
    9
  • Baunachbarrecht / 4.4 Anspruch auf Entschädigung
    8
  • Geh- und Fahrrecht / 3 Ausübung des Wegerechts
    8
  • Garagen- und Stellplatzanlagenverordnung Rheinland-Pfalz / §§ 1 - 2 Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    7
  • Geh- und Fahrrecht / 1 Allgemeines
    7
  • Grunddienstbarkeit / 6.2.4 Rangrücktritt
    6
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 1 Nachbarschutz
    6
  • Hammerschlags- und Leiterrecht / 4 Landesgesetzliche Vorschriften des Hammerschlags- und Leiterrechts
    5
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten / 2 Schlichtungsbedürftige Nachbarstreitigkeiten
    5
  • Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordn ... / 6 Änderung/Ergänzung von Einräumungsvertrag/Teilungserklärung
    5
  • Bestandsgebäude (GEG) / 1.2.2 Raumweise Regelung der Raumtemperatur
    4
  • Notwegrecht / 1.4.3 Erforderliche Baumaßnahmen
    4
  • Rechte und Pflichten des WEG-Verwalters (ZertVerwV) / 3.9 Überwachung und Abnahme von Werkleistungen
    4
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Nicht nur zu Silvester: Umfrage zeigt Ausmaß der Gewalt gegen Feuerwehrkräfte
Feuerwehrfahrzeug, Detail
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Die Entrüstung über die Gewalt gegenüber Einsatz- und Rettungskräften in der Silvesternacht reißt nicht ab und immer mehr Vertreter aus Politik und Gesellschaft fordern weitergehende Konsequenzen. Doch wie groß ist die Gewaltbereitschaft gegen Einsatzkräfte wirklich? Eine aktuelle Umfrage liefert alarmierende Zahlen am Beispiel der Feuerwehren.


Rechtssicher und effizient: Praxisfälle für den WEG-Verwalter
Praxisfälle für WEG-Verwalter
Bild: Haufe Shop

Vom Eigentümerwechsel über die Beschlusssammlung bis hin zu baulichen Veränderungen: Dieses praktische Werk zeigt, wie Immobilienverwalter:innen den Spagat zwischen Theorie und Praxis bewältigen können. Es stellt Fallbeispiele sowie typische Probleme vor und zeigt Lösungswege auf.


OLG Hamm I-11 U 150/10
OLG Hamm I-11 U 150/10

  Entscheidungsstichwort (Thema) Keine Amtspflichtsverletzung: Aufstellen einer Brandwache liegt im Ermessen des Einsatzleiters  Verfahrensgang LG Dortmund (Urteil vom 19.02.2010)   Tenor Die Berufung der Kläger gegen das am 19.2.2010 ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren