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Saarländisches OLG Urteil vom 16.04.2015 - 4 U 15/14

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Leitsatz (amtlich)

1. Ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1 HaftPflG liegt nicht vor, wenn eine Straßenbahn einen Unfall vermeiden kann, indem sie, ohne eine Gefahrenbremsung vorzunehmen, die Geschwindigkeit stärker herabsetzt. Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Betriebsunternehmer.

2. Einen die Schienen unachtsam überquerenden Fußgänger trifft ein erhebliches Mitverschulden (hier 70 %). Die Betriebsgefahr der Bahn tritt nicht in jedem Fall völlig hinter dieses zurück.

Normenkette

HaftpflG § 4; HaftPflG § 13 Abs. 3 S. 1; BGB § 254

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 13.12.2013; Aktenzeichen 1 O 353/12)

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das am 13.12.2013 verkündete Urteil des LG Saarbrücken (1 O 353/12) wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dieses Urteil und das am 13.12.2013 verkündete Urteil des LG Saarbrücken sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1) darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld auf Grund eines Unfallereignisses vom 04.11.2009 in der Lebacher Straße in S. in Anspruch.

Am Unfalltag wollte die Klägerin gegen 13.50 Uhr die Lebacher Straße überqueren. Während des Passierens der Straße wurde sie von einem Zug der Beklagten zu 1), der von dem Beklagten zu 2) gesteuert wurde, erfasst und schwer verletzt. Der Saarbahnzug befuhr von der Halt...

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