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Saarländisches OLG Urteil vom 14.05.2009 - 8 U 65/08-20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährungsreelvante Durchführung eines Schlichtungsverfahrens

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Frage, ob die Veranlassung der Bekanntgabe eines Güteantrags "demnächst" i.S.d. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB erfolgt ist, gelten diejenigen Grundsätze, die von der Rechtsprechung zur Rückwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Antragseinreichung nach § 167 ZPO entwickelt worden ist.

2. Zur fehlerhaften Beratung beim Verkauf von Wertpapieren.

 

Normenkette

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 S. 1, § 280 Abs. 1; ZPO § 167; WpHG § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1, § 37a

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 26.11.2007; Aktenzeichen 1 O 137/07)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 26.11.2007 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - 1 O 137/07 - wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger nimmt die beklagte [Bankbezeichnung] aus eigenem sowie abgetretenem Recht seiner Ehefrau wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit dem Verkauf von Aktien auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger und seine Ehefrau unterhielten bei der Beklagten ein Wertpapierdepot. In diesem befanden sich Aktien verschiedener Unternehmen aus dem technischen Bereich, die der Kläger und seine Ehefrau in der Zeit von März 2000 bis Februar 2001 für insgesamt 71.447,54 EUR gekauft hatten. In der Zeit vom 9. bis 14.10.2002 verkauften der Kläger und seine Ehefrau die Aktien für insgesamt 7.355,03 EUR.

Mit der Behauptung, der Verkauf beruhe auf einer fehlerhaften Beratung zweier Mitarbeiterinnen der Beklagten, nahmen der Kläger und seine Ehefrau diese auf Schadensersatz in Anspruch. Mit schriftlicher Erklärung vom 10.10.2005 (Anlage B1 = GA 42) verzich...

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