Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 11.01.2005; Aktenzeichen 7IV O 31/01) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 11.1.2005 verkündete Urteil des LG Saarbrücken, Az. 7IV O 31/01, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 182.029,71 EUR nebst Zinsen i.H.v. 1 % über dem jeweiligen Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank ab dem 18.1.2001 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
3. Der Kläger trägt 9 %, die Beklagte trägt 91 % der Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 450.710,18 EUR festgesetzt.
6. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der K.- H. W. GmbH von der Beklagten Restwerklohn nach Ausführung von Betonierungsarbeiten.
Die Beklagte, die früher als D. H3 B. GmbH firmierte, war als Generalunternehmerin beauftragt worden, in N. ein Parkhaus mit vier Ebenen zu errichten. Sie hatte mit der Bauherrin, der T. B. GmbH, einen Vertrag geschlossen, in dem sie sich unter Versprechen einer Vertragsstrafe verpflichtete, die Arbeiten bis zum 15.9.2000 fertig zu stellen.
Die Beklagte schrieb am 12.4.2000 Deckenbetonierungsarbeiten für das zu errichtende Parkhaus aus (Anlage A1). In den Ausschreibungsunterlagen war auf S. 8 unter "Beson...