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Saarländisches OLG Urteil vom 05.06.2025 - 3 U 65/24

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Leitsatz (amtlich)

Zur Haftung nach schweizerischem Straßenverkehrsrecht bei Unaufklärbarkeit des Unfalls

Normenkette

VO 864/2007/EG Art. 4; VollstrZustÜbk Art. 9; VollstrZustÜbk Art. 11

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 26.09.2024; Aktenzeichen 9 O 114/22)

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26.09.2024 - 9 O 114/22 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte, einen ... Haftpflichtversicherer, auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch, der sich am 23.10.2021 in der Schweiz auf der Autobahn ... bei ... in Fahrtrichtung ... ereignet hat.

Der Kläger befuhr am Unfalltag bei hohem Verkehrsaufkommen die vierspurige Autobahn ... auf der äußersten rechten Spur, nachdem er zuvor einen Spurwechsel von der zweiten Spur von rechts, auf der sich die Fahrzeuge im Kolonnenverkehr bewegten, durchgeführt hatte. Der Zeuge ... befuhr die ... in derselben Fahrtrichtung und kollidierte mit seinem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug zunächst auf der zweiten Spur von rechts mit dem Fahrzeug der Zeugin ..., das dadurch auf das vor ihr fahrende Fahrzeug des Zeugen ... aufgeschoben wurde, und danach auf der äußersten rechten Spur mit dem klägerischen Fahrzeug.

Der Kläger ließ das Fahrzeug für netto 13.366,15 EUR instandsetzen.

Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst die angefallenen Nettoreparaturkosten, Nutzungsausfall für 5 Tage in Höhe von 325,- EUR und Ersatz einer Wertminderung in Höhe von 1.500,- EUR geltend gemacht sowie Zahlung von 15.879,72 EUR nebst Zinsen und Anwaltskosten verlangt. Nach Inanspruchnahme ...

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