Leitsatz (amtlich)
Verlangt der Erbe des Versicherungsnehmers vom Bezugsberechtigten die Herausgabe der nach Eintritt des Versicherungsfalles ausgezahlten Versicherungsleistung, so hat er den fehlenden Rechtsgrund im Valutaverhältnis zu beweisen und hierzu eine vom Bezugsberechtigten behauptete Übermittlung der Schenkungsofferte durch den Versicherer zu widerlegen.
Normenkette
BGB §§ 516, 812 Abs. 1 S. 1; VVG § 159; ZPO § 286
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 09.06.2021; Aktenzeichen 17 O 5/20) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. Juni 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 17 O 5/20 - hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten abgeändert und im Übrigen klarstellend aufgehoben:
Die Klage wird abgewiesen
II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 45.454,- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um das Schicksal der Todesfallleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag. Der am 25. September 1998 geborene Kläger ist alleiniger Erbe des am 1. Februar 2019 verstorbenen Versicherungsnehmers, seines Vaters; die Beklagte ist seine Großmutter. Der Kläger steht unter gesetzlicher Betreuung seiner Mutter, die Ehe der Eltern ist geschieden worden. Am 12. Januar 2000 schloss der Versicherungsnehmer bei der C. eine Risikoversicherung (Versicherungsschein Nr. ..., Bl. 76 ff. GA), die Versicherungssumme im Todesfall b...