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Saarländisches OLG Beschluss vom 31.08.2010 - 5 W 205/10-77

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Leitsatz (amtlich)

Bei der sog. Stufenklage ist für die Wertberechnung in Bezug auf die das Verfahren insgesamt betreffenden Gebühren auf den Wert des Leistungsanspruchs als des höchsten Einzelanspruchs i.S.d. § 44 GKG abzustellen.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 14.07.2010; Aktenzeichen 2 O 106/09)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des LG Saarbrücken vom 14.7.2010 - 2 O 106/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.981,37 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien sind Geschwister und die Kinder der am 19.1.2009 verstorbenen Frau M. F. geb. H. Im notariellen Testament vom 24.8.2001 (Bl. 12 d.A.) setzte die Erblasserin den Beklagten zum alleinigen und unbeschränkten Erben ein.

Der Kläger forderte den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 8.5.2009 (Bl. 14 d.A.) auf, zur Vorbereitung der Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs über den Bestand des Nachlasses durch ein umfassendes und vollständiges Nachlassverzeichnis Auskunft zu erteilen. Mit Anwaltsschreiben vom 27.5.2009 (Bl. 7 d.A.) übersandte der Beklagte die Ablichtung einer dem AG - Nachlassgericht - Lebach vorgelegten Aufstellung, in der u.a. ein Hausgrundstück aufgeführt war ("Einheitswert des Finanzamtes" 30.000 EUR, Bl. 25 d.A.). Außerdem teilte er Kontostände zweier Konten bei der [Bankbezeichnung 1] eG mit. Den Wert des Hausrats, schätzte er auf grob 1.000 EUR. Er bezeichnete verschiedene Einrichtungs- und sonstige Gegenstände (etwa eine Briefmarkensammlung) und listete eine Reihe von den Nachlass betreffenden Verbindlichkeiten auf. Hierauf erwiderte der Kläger mit Schreiben vom 12.6.2009, mit welchem er die übersandten I...

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