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Saarländisches OLG Beschluss vom 28.06.2017 - 9 W 36/16

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Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 15 O 127/15)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 16. August 2016 - 15 O 127/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Beschwerdewert: 3.866,88 Euro.

 

Gründe

I. Der Kläger hat vor dem Landgericht Saarbrücken nach einem vorangegangenen, von ihm und seiner Ehefrau betriebenen selbständigen Beweisverfahren - 15 OH 51/10 - aus eigenem und abgetretenem Recht der Ehefrau Schadensersatz wegen mangelhafter Werkleistung gegenüber der Beklagten, die mit dem Innenausbau des Anwesens der Eheleute beauftragt war, geltend gemacht. Das Landgericht hat der Beklagten aufgrund eines am 20. August 2015 eingegangenen Antrags mit Beschluss vom 9. März 2016 ratenfreie Prozesskostenhilfe für die erste Instanz bewilligt; in dem selbständigen Beweisverfahren hatte die Beklagte keine Prozesskostenhilfe beantragt. Der Rechtsstreit ist durch einen mit Beschluss vom 9. März 2016 festgestellten Prozessvergleich beendet worden, in dem die Parteien die Kostenentscheidung dem Gericht überlassen haben. Das Landgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 10. März 2016 die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Vergleichs dem Kläger zu 52 % und der Beklagten zu 48 % sowie die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens dem Kläger zu 65 % und der Beklagten zu 35 % auferlegt.

In dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. August 2016 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts im Rahmen des Gerichtskostenausgleichs die Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens mit 11.050,95 Euro angesetzt, von dem hiervon nach der Kostenquote für das selbständige Beweisverfahren auf den Kläger entfallenden Kostenanteil (7.183,12 Euro) von diesem und seiner Ehefrau gezahlte Vorschüsse (11.050...

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