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Saarländisches OLG Beschluss vom 24.02.2025 - 5 Sa 1/25

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Leitsatz (amtlich)

Der ausschließliche Gerichtsstand des § 29a Abs. 1 ZPO gilt auch für Streitigkeiten aus einem Mietvertrag, durch den eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung Wohnraum im Sinne von § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB als Unterkunft für Monteure anmietet.

Normenkette

ZPO § 29a Abs. 1; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 28.01.2025; Aktenzeichen 6 O 275/24)

Tenor

Zuständig ist das Landgericht Köln.

Gründe

I. In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagte, deren Sitz im Bezirk des Landgerichts Saarbrücken liegt, auf Mietzahlungen in Anspruch. Die Beklagte, die unter anderem in der Planung, dem Bau und Vertrieb von computergestützten Prozessleitsystemen tätig ist, mietete von der Klägerin drei in xxx (Bezirk des Landgerichts Köln) belegene möblierte Zimmer für die Zeit vom 3. April bis 31. August 2023, um dort Monteure für die Dauer von Montagearbeiten unterzubringen. Nach Darstellung der Klägerin stehen aus diesem Mietvertrag noch 13.092,96 Euro Miete offen, die sie nebst Zinsen und Verzugskosten mit ihrer beim Landgericht Saarbrücken eingereichten und der Beklagten am 14. Oktober 2024 zugestellten Klage geltend macht.

Nachdem das Landgericht mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 (Bl. 79 GA-I) die Parteien auf Bedenken hinsichtlich seiner örtlichen Zuständigkeit wegen § 29a ZPO hingewiesen hatte, beantragte die Klägerin mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2024, den Rechtsstreit an das Landgericht Köln "abzugeben". Mit Beschluss vom 28. Januar 2025 (Bl. 144 GA-I) erklärte sich das Landgericht Saarbrücken für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Köln, weil Gegenstand des Rechtsstreits eine Streitigkeit über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse sei und das streitige Objekt im Bezirk des Landgerichts Köln liege, welches nach § 29a Abs. 1 ZPO örtlich und gemäß §§ 71 Abs. 1, 23 GVG sachlich zuständig sei.

Das Landgericht Köln hat mit Beschluss vom 13. Februar 2025 (Bl. 187 GA-I) - ohne zuvor die Parteien hierzu anzuhören - die Übernahme des Rechtsstreits abgelehnt, weil es sich bei den hier streitgegenständlichen Monteurzimmern um Wohnraum im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB handele, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet gewesen sei. Daher finde § 29a Abs. 1 ZPO gemäß § 29a Abs. 2 ZPO keine Anwendung. Vor diesem Hintergrund entfalle auch die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses.

Das Landgericht Saarbrücken hat die Sache nunmehr durch Beschluss vom 14. Februar 2025 (Bl. 190 GA-I) gemäß § 36 ZPO dem Senat zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

II. 1. Das Saarländische Oberlandesgericht ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 ZPO zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen, nachdem sich zunächst das Landgericht Saarbrücken für unzuständig erklärt und das Landgericht Köln die Übernahme des Rechtsstreits abgelehnt hat. Die jeweils ausdrücklich ausgesprochene verbindliche Leugnung der eigenen örtlichen Zuständigkeit erfüllt das Tatbestandsmerkmal "rechtskräftig" im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (BGH, Beschluss vom 15. August 2017 - X ARZ 204/17, NJW-RR 2017, 1213 Rn. 12 mwN.; BayObLG, NZM 2023, 326). Ein Parteiantrag auf Zuständigkeitsbestimmung ist in einem solchen Fall nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 31. Januar 1979 - IV ARZ 111 78, NJW 1979, 1048; Senat, Beschluss vom 23. April 2024 - 5 Sa 1/24, MDR 2024, 1002).

2. Das Landgericht Köln ist für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig.

a. Diese Zuständigkeit folgt bereits aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Saarbrücken vom 28. Januar 2025, durch den die Sache an das Landgericht verwiesen wurde, in dessen Bezirk die Mietsache belegen ist (§ 29a Abs. 1 ZPO). Im Falle eines negativen Kompetenzkonflikts innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist grundsätzlich das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache in dem zuerst ergangenen Verweisungsbeschluss verwiesen worden ist. Dies ergibt sich aus § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO, wonach ein auf der Grundlage von § 281 ZPO ergangener Verweisungsbeschluss für das Gericht, an das die Sache verwiesen wird, bindend ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 - X ARZ 115/15, NJW-RR 2016, 1016).

b. Diese Bindungswirkung entfällt vorliegend - anders als der Beschluss des Landgerichts Köln vom 13. Februar 2025 offenbar annimmt - nicht deshalb, weil das Landgericht Köln bei zutreffender rechtlicher Würdigung als örtlich unzuständig anzusehen wäre.

(1) Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nach § 281 Abs. 1 und 2 ZPO entfällt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa, weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Hierfür genügt nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder fehl...

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