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Saarländisches OLG Beschluss vom 22.01.2024 - 5 U 60/23

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Leitsatz (amtlich)

Hat der Versicherer im Policenbegleitschreiben auf das Bestehen eines Widerspruchsrechts und die hierfür geltenden Anforderungen allgemein hingewiesen und diese sodann an einer genau bezeichneten Stelle im Einzelnen näher erläutert, so hat bei der tatrichterlichen Prüfung der Anforderungen des § 5a VVG a.F. keine isolierte Betrachtung der jeweiligen Textstellen zu erfolgen; vielmehr ist dann - wie in Fällen der sog. "Doppelbelehrung" nach § 19 Abs. 5 VVG - eine Gesamtwürdigung der beiden Textstellen - als einheitliche Belehrung - geboten.

 

Normenkette

VVG § 5a

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 12.05.2023; Aktenzeichen 14 O 360/21)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12. Mai 2023 - 14 O 360/21 - ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

 

Gründe

I. Die den Anspruch auf Rückgewähr von Versicherungsprämien und auf Nutzungsersatz - nach zwischenzeitlicher Kündigung des Rentenversicherungsvertrags und Auszahlung von 20.610,23 EUR - in Höhe von 8.502,73 EUR weiterverfolgende Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12. Mai 2023 - 14 O 360/21 -, auf welches der Senat zur Darstellung des Sachverhalts einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge und des Entscheidungsinhalts umfassend Bezug nimmt, hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats auf der Grundlage der Berufungsbegründung keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich.

Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Klägerin kein Anspruch aus den §§ 812, 818 BGB zusteht, weil sie die Ve...

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