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Saarländisches OLG Beschluss vom 20.06.2001 - 6 WF 37/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunft und Kindesunterhalt. Beschwerde gegen Zwangsgeldfestsetzung nach § 888 ZPO

 

Verfahrensgang

AG St. Wendel (Beschluss vom 02.02.2001; Aktenzeichen 6 F 91/00 UK)

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Wendel vom 02. Februar 2001 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21. Februar 2001 – 6 F 91/00 UK – der Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft gemäß § 888 ZPO vom 11. Dezember 2000 zurückgewiesen.

II. Die Kosten beider Instanzen trägt die Gläubigerin.

III. Beschwerdewert: bis 1.200 DM.

 

Tatbestand

I.

Durch Teilurteil vom 17. Juli 2000 – 6 F 91/00 UK – hat das Familiengericht den Schuldner verurteilt, „Auskunft über sein seit dem 1. Januar 2000 erzieltes Einkommen zu erteilen und die Auskunft durch Vorlage der dazu gehörigen Belege zu belegen”.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht gegen den Schuldner – nach den Gründen zur Erzwingung der ihm nach dem vorgenannten Teilurteil obliegenden Verpflichtung – ein Zwangsgeld von 10.000 DM, ersatzweise Zwangshaft „angeordnet”.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Schuldners, der den Einwand der Erfüllung erhebt.

Die Gläubigerin bittet um Zurückweisung der sofortigen Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die gemäß § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückweisung des Antrags der Gläubigerin nach § 888 ZPO.

Hinsichtlich der Verpflichtung zur Auskunftserteilung war der angefochtene Beschluss aufzuheben, weil dem Tenor des Teilurteils vom 17. Juli 2000 nicht zu entnehmen ist, auf welchen Zeitraum sich die Auskunftserteilung beziehen soll, und das Teilurteil s...

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