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Saarländisches OLG Beschluss vom 09.06.1999 - 6 UF 29/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ehescheidung. Folgesache Versorgungsausgleich

 

Verfahrensgang

AG Homburg (Beschluss vom 16.02.1999; Aktenzeichen 9 F 178/98 VA)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Homburg vom 16. Februar 1999 – 9 F 178/98 VA – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften des Antragstellers bei dem Land Rheinland-Pfalz (Oberfinanzdirektion Koblenz, Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle, zur Personal-Nr. …) werden Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 1.908,00 DM, bezogen auf den 31. August 1998, auf dem Konto Nr. … der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte begründet.

Der Monatsbetrag der zu begründenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges bleibt es bei der Entscheidung des Familiengerichts.

Beschwerdewert: 2.239,44 DM

 

Gründe

Der am 24. Dezember 1942 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am 23. Juni 1944 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 23. Juli 1965 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag des Ehemannes wurde der Ehefrau am 29. September 1998 zugestellt.

Während der nach § 1587 Abs. 2 BGB bestimmten Ehezeit vom 1. Juli 1965 bis zum 31. August 1998 hat die Ehefrau Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erworben, wogegen der Ehemann als Beamter des Landes Rheinland-Pfalz (Oberfinanzdirektion Koblenz) Anwartschaften auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften (BeamtVG) erlangt hat. Nach den Auskünften der Versorgungsträger belaufen sich die ehezeitlichen Anrechte auf 687,18 DM (Ehefrau) bzw. 4.503,17 DM (Ehemann), jeweils monatlich und bezogen auf den 31. August 1998. Die Ehefrau hat ferner auf Grund Zusage vom 1. Januar 1990 bei der Volksbank Bexbach eG eine unverfallbare betriebliche Versorgung, die darin besteht, dass der Ehefrau bei Vollendung des 60. Lebensjahres – am 23. Juni 2004 – ein Kapitalbetrag von 20.842 DM gezahlt wird.

Das Familiengericht hat die Ehe der Parteien vorab geschieden (rechtskräftig seit dem 21. Dezember 1998). Durch den angefochtenen Beschluss, auf den ergänzend Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes für die Ehefrau ehezeitliche Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.721,38 DM – monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. August 1998 – begründet und die Umrechnung in Entgeltpunkte angeordnet hat. Hierfür ist das Familiengericht davon ausgegangen, dass der Ehezeitanteil der betrieblichen Versorgung der Ehefrau einer dynamischen Rentenanwartschaft von 373,23 DM – monatlich und bezogen auf den 31. August 1998 – entspricht.

Mit ihrer form- und fristgerechten Beschwerde beanstandet die Ehefrau die vom Familiengericht angenommene Höhe ihres Ausgleichsanspruchs. Da es sich bei ihrer betrieblichen Versorgung um eine Kapitalleistung handele, falle diese nicht in den Versorgungsausgleich.

Die gemäß §§ 621 e, 516, 519 ZPO zulässige Beschwerde der Ehefrau ist nach Maßgabe der Entscheidungsformel begründet.

Entgegen der Annahme des Familiengerichts ist die der Ehefrau von der Volksbank Bexbach eG in Form eines Kapitalbetrags zugesagte Versorgung nicht in die Versorgungsausgleichsbilanz einzustellen. Ein Anrecht auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, das – wie hier – auf Zahlung eines Kapitalbetrags gerichtet ist, unterliegt nicht dem Versorgungsausgleich, sondern ist ggf. im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 3. Aufl., § 1587 a BGB, Rz. 181; BGB-RGRK/Wick, 12. Aufl., § 1587 a, Rz. 207; MünchKomm-Rühmann BGB, 3. Aufl., § 1587 a, Rz. 290; vgl. auch BGH, FamRZ 1984, 156, 158; FamRZ 1986, 344; FamRZ 1993, 793, 794). Das System des Versorgungsausgleichs ist auf den Ausgleich wiederkehrender Versorgungsleistungen zugeschnitten und passt nicht auf den Ausgleich von Kapitalbeträgen (BGH, FamRZ 1984, 156, 159; FamRZ 1992, 411, 412). Kapitalleistungen – auch wenn sie im Rahmen betrieblicher Altersversorgung zugesagt sind – sind hinsichtlich ihrer Versorgungsfunktion einer Rentenleistung nicht vergleichbar (BGB-RGRK/Wick, a.a.O.). Nach dem gesetzgeberischen Willen (vgl. etwa BT-Drucks, 9/2296, S. 11, 13) fallen jedoch nur Rentenversicherungen in den Versorgungsausgleich MünchKomm-Rühmann, a.a.O.). Angesichts dieser Gesetzeslage ist für die vom Ehemann vorgebrachten Billigkeitserwägungen kein Raum.

Für den Versorgungsausgleich stehen sich deshalb dynamische Versorgungsanrechte der Parteien wie folgt gegenüber:

Auf Seiten des Ehemannes:

4.503,17 DM bei dem Land Rheinland-Pfalz,

und auf Seiten der Ehefrau:

687,18 DM bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.

Die Di...

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