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Saarländisches OLG Beschluss vom 04.10.1996 - 5 W 286/95-50

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Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 28.09.1995; Aktenzeichen 5 T 336/95)

AG Saarbrücken (Aktenzeichen 1 II 107/93 WEG)

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde.

3. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde findet nicht statt.

4. Deren Geschäftswert wird für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde auf 3.348,– DM festgesetzt.

 

Gründe

1.

Die Antragstellerin und die weitere Verfahrensbeteiligte sind Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft … in … welche Antragsgegnerin ist. An einigen Wohnungen der Anlage waren außen vor die Fenster aufgesetzt Rolläden mit mechanischer Zugvorrichtung angebracht. Diese wurden im Zuge einer Fassadensanierung erneuert und durch Rolläden ersetzt, die mit je einem Elektromotor als Zugvorrichtung ausgestattet sind.

Die Wohnungseigentümer haben in der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.10.1993, zu der die Verwalterin mit einem die Tagesordnung enthaltenden Schreiben vom 1.10.1993 eingeladen hatte, beschlossen.

  1. die für die Gesamtsanierung notwendige Rolladenerneuerung zu genehmigen, und zwar sowohl für den bereits durchgeführten Bauabschnitt als auch für die beiden noch anstehenden Bauabschnitte,
  2. die Kosten für die Rolladenerneuerung, die im Rahmen der Sanierung notwendig ist, über die Gemeinschaft abzurechnen,
  3. die durch die Betonsanierung und die Erneuerung der Rolläden entstandenen Mehrkosten durch eine Sonderumlage in Höhe von 150.000,00 DM zu finanzieren.

Die Beschlüsse wurden nicht einstimmig gefaßt.

Mit Schriftsatz vom 22.11.1993 hat die Antragstellerin beantragt, diese Beschlüsse für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht … hat am 5.4.1995 die angefocht...

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