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OVG Rheinland-Pfalz Urteil vom 21.01.2005 - 2 A 11761/04

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beamtenrecht. Dienstunfall. qualifizierter Dienstunfall. Anerkennung als qualifizierter Dienstunfall. Dienstunfallanerkennung. Dienst. Dienstverrichtung. in Ausübung des Dienstes. Diensthandlung. Aufopferung. Sonderopfer. Lebensgefahr. besondere Lebensgefahr. Versorgung. Hinterbliebene. Hinterbliebenenversorgung. Straßenverkehr. Pkw. Fahrzeug. Erfassung durch Pkw. Gefährdung. Gefährdungspotenzial. Autobahn. Bundesautobahn. Bundesstraße. Unfallstelle. Absicherung. Unfallaufnahme. Wildunfall. Alkohol. alkoholisiert. Geschwindigkeit. überhöhte Geschwindigkeit. Besoldung und Versorgung. Feststellung eines qualifizierten Dienstunfalls

 

Leitsatz (amtlich)

Die Aufnahme eines Verkehrsunfalls durch einen Polizeibeamten in der Nacht und auf einer Bundesstraße, die aufgrund ihres Ausbauzustandes hohe Geschwindigkeiten zulässt, kann im Einzelfall mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne von § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden sein.

 

Normenkette

BeamtVG §§ 31, 37 Abs. 1 S. 1, Abs. 1, §§ 37, 37 Abs. 2, § 39 Abs. 1, § 39; StVO § 25 Abs. 1 S. 3, Abs. 1, § 25

 

Verfahrensgang

VG Trier (Urteil vom 05.07.2004; Aktenzeichen 1 K 686/03)

 

Tenor

Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird abgeändert und der Beklagte verpflichtet festzustellen, dass es sich bei dem Unfall des verstorbenen Polizeihauptkommissars B. um einen qualifizierten Dienstunfall im Sinne von § 37 BeamtVG handelt.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

...

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Beamtenversorgungsgesetz / § 31 Dienstunfall
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  (1) 1Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. 2Zum Dienst gehören auch   1. ...

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