rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Beamtenrecht. Beamter. Versorgung. Beamtenversorgung. Hinterbliebenenversorgung. Versorgungsabschlag. Alimentation. Rückwirkung. echte Rückwirkung. unechte Rückwirkung. Erwerbseinkommen. Anrechnung. Gewährung von Witwengeld
Leitsatz (amtlich)
1. Die durch das Gesetz zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19. Dezember 2000 festgesetzten Versorgungsabschläge verletzten nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine amtsangemessene Alimentation.
2. Die Anrechnung privater Erwerbseinkommen auf die Versorgungsbezüge nach § 53 BeamtVG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; das gilt auch, soweit die Hinterbliebenen von der Anrechnung betroffen sind.
Normenkette
BeamtVG § 14 Abs. 3, § 20 Abs. 1, § 69d Abs. 3 Nr. 1, § 53
Verfahrensgang
VG Koblenz (Urteil vom 20.11.2002; Aktenzeichen 9 K 649/02) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 20. November 2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die … 1955 geborene Klägerin ist die Witwe des … 2001 verstorbenen Regierungsamtsrats Z…, der bis zu seinem Tod im Dienst der Beklagten stand. Mit der vorliegenden Klage erstrebt die Klägerin eine Neufestsetzung ihres Witwengeldes, weil ihre Versorgung aufgrund der Auswirkungen des am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19. Dezember 2000 (BGBl I S. 1786) sowie aufgrund der Anrechnung ihrer privaten Einkünfte den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentation nicht entspreche.
Mit Bescheid vom 28. August 2001 hatte ...