Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OVG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 19.02.1991 - 5 A 12338/90

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Auflösung des Personalrates

 

Verfahrensgang

VG Mainz (Beschluss vom 31.08.1990; Aktenzeichen 5 K 109/89)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Mainz – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – vom 31. August 1990 – 5 K 109/89 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Gewerkschaft der Polizei Deutschlands, Landesbezirk Rheinland-Pfalz(künftig: GdP), verfaßte unter der Überschrift „Beförderungen im Regierungsbezirk … – Bezirkspersonalratsvorsitzender … (BDK) inkompetent!” mit Datum vom 30. November 1988 ein Flugblatt von etwa 1 1/2 Schreibmaschinenseiten Länge. Mit diesem Flugblatt wurde das Mitbestimmungsverfahren bei der Einweisung von sechs Polizeibeamten in Planstellen nach A 9 mit Zulage aus der Sicht der GdP geschildert. Dabei wurde dem Vorsitzenden des Bezirkspersonalrates der Polizei, Herrn …, Inkompetenz bescheinigt; er wurde als verantwortlich für ein Chaos beim Mitbestimmungsverfahren und als unberechenbarer Faktor, die GdP dagegen als diejenige Kraft hingestellt, die letztlich Schaden von den Polizeibeamten des Bezirks abwenden konnte.

Auf dieses Flugblatt antwortete der Beteiligte zu 1) unter dem 19. Dezember 1988 mit einem etwa 3 1/2 Schreibmaschinenseiten umfassenden Rundschreiben unter der Überschrift „Wir stellen richtig!”. In diesem Flugblatt wurde zunächst der Ablauf des im GdP-Flugblatt aufgegriffenen Mitbestimmungsverfahrens aus der Sicht des Bezirkspersonalrats dargestellt; die Ausführungen in dem Flugblatt der GdP wurden als „nicht sachdienlich” und als darauf abzielend, „durch persönliche, gehässige Angriffe die Integrität, Funktion und Position des Kollegen … zu erschüttern”, zurückgewiesen. Auf Seite 4 seines Rundschreibens legte der Bezirkspersonalrat dann ferner folgendes dar:

„Zum Schluß sei in Richtung des Landesbezirks der GdP noch folgende Frage erlaubt:

Wenn sich die GdP schon für die Belange der Bediensteten einsetzen will und für eine gerechte Beförderungspraxis ist, warum hat sie dann nicht demonstriert, als ihr Mitglied …, …, zum 01.12.1988 nach A 12 befördert wurde, obwohl er weder nach der Dienstzeit noch von der Größe seiner Dienststelle her „an der Reihe” war. Hier trifft der Satz eines GdP-INFOS zu: „An der Quelle saß der Knabe”, denn es dürfte allseits bekannt sein, daß … Mitglied des Hauptpersonalrats ist ! Dienst- und lebensältere Kollegen beim PP T. (u.a. auch ein langjähriges Mitglied der GdP, 53 Jahre alt) und ein Kollege aus dem Landkreis … „blieben auf der Strecke” und wurden benachteiligt! Hier schweigt die GdP!!!”

Mit dem Zitat „An der Quelle saß der Knabe” wurde auf ein Flugblatt der GdP, Kreisgruppe … vom 07. Februar 1980 angespielt, das sich mit der Verteilung der Sitze im Bezirkspersonalrat auf Beamte beim Polizeipräsidium … und auf Beamte der Dienststellen bei den Kreisverwaltungen auseinandersetzte.

Mit einem am 07. März 1989 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schreiben hat die Antragstellerin das verwaltungsgerichtliche Beschlußverfahren zur Auflösung des Beteiligten zu 1) eingeleitet. Sie hat im wesentlichen vorgetragen, aufgrund des Flugblattes vom 19. Dezember 1988 sei die Auflösung des Beteiligten zu 1) geboten. In besonders gravierender Weise habe der Beteiligte zu 1) durch die Ausführungen auf Seite 4 seines Flugblattes gegen seine Pflichten verstoßen. Mit seinen Ausführungen habe er die Integrität des beförderten Beamten … ohne sachliche Rechtfertigung beeinträchtigt. Ferner habe er den Hauptpersonalrat beschuldigt, bei Beförderungen die Mitglieder der GdP gezielt zu bevorzugen. Damit habe er gegen seine Verpflichtung, seine Geschäftsführung objektiv und neutral zu betreiben, verstoßen. Seine Darlegungen seien geeignet, das Vertrauen der Dienststellenangehörigen in die Objektivität und Neutralität der Amtsführung der Mitglieder des Hauptpersonalrats und der anderen im Lande tätigen Personalratsmitglieder der GdP zu erschüttern. Die genannten Ausführungen des Beteiligten zu 1) in seinem Flugblatt erhielten zusätzliche Bedeutung, weil sie nicht in sachlichem Zusammenhang mit der im Flugblatt der GdP behandelten Angelegenheit gestanden hätten und weil außerdem das Flugblatt des Beteiligten zu 1) auch im Bezirk K. und im Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums L. verteilt worden ist.

Die Antragstellerin hat beantragt,

den Beteiligten zu 1) wegen grober Verletzung seiner Pflichten aufzulösen.

Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er hat vorgetragen, eine grobe Verletzung von Pflichten läge nur dann vor, wenn die Verstöße von objektiver Erheblichkeit seien und einen Mangel des Pflichtbewußtseins des Personalrats erkennen ließen oder auf die gesetzmäßige Tätigkeit des Personalrats einen nicht unbedeutenden Einfluß hätten. Diese Voraussetzungen seien aber vorliegend nicht ersichtlich.

Der Beteiligte zu 2) hat sich im Verfahren nicht geäußert.

Das Verwaltungsgericht Mainz hat den zu 1) beteiligten Bezirk...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Krankenbezüge / 5 Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2, 3 TVöD)
    1.214
  • Vorübergehende höherwertige Tätigkeit / 3 § 14 TVöD
    709
  • Urlaub / 8.12 Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses im Urlaubsjahr
    608
  • Entgelt / 4.1 Leistungsabhängiger Stufenaufstieg (§ 17 Abs. 2 TVöD)
    554
  • Überstunden/Mehrarbeit
    431
  • Beschäftigungszeit
    261
  • Arbeitszeit / 2.5.6 Minderung des Zeitguthabens im Fall von Arbeitsunfähigkeit
    256
  • Ausschlussfrist / 5.3 Fristberechnung
    203
  • Vermögenswirksame Leistungen / 4 Höhe der Arbeitgeberleistung
    197
  • Erwerbsminderung / 3.3.2 Dauerhafte volle Erwerbsminderung
    188
  • Eingruppierung – Entgeltordnung (VKA) / 21.7 Zulage für Vorarbeiter und Vorhandwerker
    167
  • Personalrat/Personalvertretung / 12.3 Freistellung von Personalratsmitgliedern
    151
  • Teilzeit / 2.3.3 Antrag des Arbeitnehmers, Frist
    148
  • III. Ende des Arbeitsverhältnisses / Ende der Versicheru ... / 6.1.1 Regelaltersrente
    145
  • Zulagen
    136
  • Geltungsbereich des TVöD (§ 1 TVöD) / 6.8.1 Die geringfügige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV)
    134
  • Probezeit / 4 Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Probezeit
    118
  • Beschäftigungszeit (§ 19 BAT) / 3.1.2.1 Begriff "Arbeitsverhältnis"
    111
  • Zuweisung einer anderen Beschäftigung, Abordnung, Verset ... / 10.1 Mitbestimmung des Personalrats
    110
  • Zulagen / 3 Zulagen für Wechselschicht- und Schichtarbeit
    105
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe TVöD Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Effizenz: Personalmanagement in der öffentlichen Verwaltung
Personalmanagement in der öffentlichen Verwaltung
Bild: Haufe Shop

Das Buch zeigt, wie bestehende Personalprozesse in der öffentlichen Verwaltung effizienter gestaltet werden können, um Ressourcen besser zu nutzen, die Leistungsfähigkeit zu steigern und unnötige Bürokratie abzubauen. Mit konkreten Empfehlungen und Best-Practice-Beispielen.


OVG Rheinland-Pfalz 5 A 10/78
OVG Rheinland-Pfalz 5 A 10/78

rechtskräftig  Entscheidungsstichwort (Thema) Auflösung eines Hauptpersonalrats und Ausschlusses von Mitgliedern  Verfahrensgang VG Mainz (Beschluss vom 19.07.1978; Aktenzeichen 5 PV 10/78)   Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis ...

4 Wochen testen


Newsletter Arbeitsschutz
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte
Komplettlösungen
Finanzen & Controlling Produkte
Öffentlicher Dienst Alle Produkte
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren