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OVG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 10.12.1997 - 2 E 12965/97

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Dienstpostenbesetzung. Beschwerde nach § 17a Abs. 4 GVG

 

Verfahrensgang

VG Koblenz (Beschluss vom 06.11.1997; Aktenzeichen 6 K 2716/97)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 06. November 1997 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.600,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die nach Maßgabe von § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG in Verbindung mit § 146 ff. VwGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluß den zu ihm beschrittenen Rechtsweg zu Recht für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen. Der für die umstrittene Rechtswegfrage maßgebliche Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens betrifft nämlich keine öffentlich-rechtliche sondern eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit.

Bei sachgerechter Auslegung des Klageantrages besteht der Zweck der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes hier darin, den Beklagten in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber im öffentlichen Dienst dazu zu veranlassen, die im Angestelltenverhältnis stehende Klägerin nach Rückgängigmachung der zugunsten der verbeamteten Beigeladenen vollzogenen Organisationsmaßnahme auf den ausgeschriebenen Beförderungsdienstposten umzusetzen und sie sodann ihren höherwertigeren Tätigkeitsmerkmalen entsprechend höher zu gruppieren. Der geltend gemachte Umsetzungs- und Höhergruppierungsanspruch entspringt damit keinem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Vielmehr rechtfertigt sich das Begehren aus einem Rechte- und Pflichtenstatus, der ungeachtet der Tatsache, daß die im Beamtenre...

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