Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiederholung einer mangelhaften Vorabstimmung nach § 15 Abs. 2 PersVG. Personalratswahl
Leitsatz (amtlich)
1. Ein vor der Personalratswahl mit dem Ziel der Ungültigerklärung der Vorabstimmung nach § 15 Abs. 2 PersVG eingeleitetes Verfahren kann, wenn inzwischen die Wahl gleichwohl als gemeinsame Wahl durchgeführt worden ist, als Wahlanfechtung fortgeführt werden, ohne dass es einer fristgebundenen Wahlanfechtung bedarf.
2. Vorabstimmungen nach § 15 Abs. 2 PersVG können auch vom Wahlvorstand durchgeführt werden.
3. Eine offenkundig mit Mängeln behaftete Vorabstimmung kann zur Behebung von Anfechtungsgründen wiederholt werden. Zur Wahrung der Frist des § 4 WO genügt in diesem Falle die Wiederholung der Bekanntgäbe des Wahlvorstandes. Einer erneuten Bestellung des Wahlvorstandes bedarf es nicht.
4. Es ist nach dem PersVG des Bundes nicht verboten, dass Mitglieder des Wahlvorstandes – auch sein Vorsitzender – bei der Personalratswahl, deren Durchführung ihnen obliegt, selbst kandidieren.
Normenkette
PersVG §§ 15, 22, 76 Abs. 1a; WO § 1 Abs. 3, § 4
Verfahrensgang
VG Koblenz (Beschluss vom 19.10.1960; Aktenzeichen 4 PV 1/60) |
Tenor
1. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 19. Oktober 1960 – 4 PV 1/60 wird der Antrag, die Wahl zum Personalrat beim Bundesbahn-Betriebswagenwerk in K. -L. vom 26, bis 28. April 1960 für unwirksam zu erklären, abgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
A.
Die Personalversammlung der am 1. Januar 1960 neugebildeten Dienststelle Bundesbahn-Betriebswagenwerk K. -L. wählte am 14. Januar 1960 den Wahlvorstand für die Personalratswahl. Unter seiner Leitung fand am 20. und 21. Januar 1960 eine Vorabstimmung darüber statt, ob gemeinsame Wahl stattfinden sollte. Nachdem am 22. Januar ...