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OVG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 23.11.2001 - 8 M 62/01, 8 M 71/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wahlanfechtung: vorläufiger Rechtsschutz

 

Leitsatz (amtlich)

1. In (landes-)personalvertretungsrechtlichen Wahlanfechtungsverfahren ist gegen ohne mündliche Verhandlung ergangene einstweilige Verfügungen nicht unmittelbar Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht, sondern (zunächst) Widerspruch beim Verwaltungsgericht einzulegen.

2. Bei den Landgerichten sind keine Bezirkspersonalräte nach § 46 Abs. 1 PersVG M-V zu bilden.

 

Normenkette

BPersVG § 6 Abs. 2 S. 2, § 53 Abs. 1; PersVG M-V §§ 18, 20 Abs. 1 Nr. 4, § 46 Abs. 1, §§ 62, 73 Abs. 3

 

Verfahrensgang

VG Greifswald (Beschluss vom 10.07.2001; Aktenzeichen 7 B 823/01)

VG Greifswald (Beschluss vom 23.05.2001; Aktenzeichen 7 B 823/01)

 

Tenor

Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Greifswald – 7. Kammer – vom 23.05.2001 und vom 10.07.2001 werden zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Es geht um eine vorläufige Regelung im Zusammenhang mit einer personalvertretungsrechtlichen Wahlanfechtung. Antragsteller ist der Präsident des Landgerichts, für dessen Bezirk die Wahl durchgeführt worden ist; beteiligt ist die betroffene Personalvertretung.

Die Wahl fand am 28.03.2001 auf der Grundlage eines Wahlausschreibens „für die Wahl des Bezirkspersonalrats” statt. In dem Wahlausschreiben heißt es unter anderem, der Bezirkspersonalrat bestehe aus sieben Mitgliedern. Am 11.04.2001 änderte der Wahl vorstand das Wahlausschreiben in drei Absätzen ab; in der Neufassung ist u.a. von der Wahl eines „bezirklichen Personalrats” die Rede, der aus neun Mitgliedern bestehe. Am selben Tag gab der Wahl vorstand das Ergebnis der Wahl „des Personalrats für den Bezirk des Landgerichts …” vom 28.03.2001, das heißt insbesondere die Namen von neun gewählten Personen bekannt.

Am 23.04.2001 hat der Antragsteller die Wahl angefoc...

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