Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurückverweisung. Bindungswirkung. Wahlbewerber. Kündigungsschutz. Ersatzmitglied. Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Bindungswirkung der Zurückverweisung gemäß §§ 87 Abs. 2 PersVG M-V, 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, 565 Abs. 2 ZPO führt nicht dazu, daß das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung einen falschen Sachverhalt zugrunde legen muß.
2. Der nachwirkende Kündigungsschutz für Wahlbewerber nach § 15 Abs. 3 Satz 2 KSchG macht die Zulässigkeit der Kündigung nicht von der Zustimmung der zuständigen Personalvertretung abhängig.
3. Die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen im Sinne von § 39 Abs. 1 PersVG M-V ist nicht als Vertretung gemäß § 40 Abs. 4 Satz 1 PersVG M-V zu bewerten.
Normenkette
BPersVG § 108 Abs. 1; KSchG § 15 Abs. 2-3; PersVG M-V § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 1, 4, § 87 Abs. 2; ZPO § 565 Abs. 2
Verfahrensgang
VG Greifswald (Beschluss vom 18.03.1996; Aktenzeichen 7 A 1916/94) |
Tenor
Auf die Beschwerden der Beteiligten wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Greifswald – Fachkammer für Personalvertretungssachen des Landes – vom 18.03.1996 geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller begehrt den Ersatz der von dem (zu 1.) beteiligten Bezirkspersonalrat verweigerten Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung der (zu 2.) beteiligten Angestellten, die seit April 1989 als Lehrkraft an einem Gymnasium in R. arbeitet.
Im September 1994 ging dem Antragsteller ein Bericht des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR zu, wonach die Beteiligte zu 2. als inoffizielle Mitarbeiterin für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) tätig gewesen sein soll. Nach Anhörung der Beteiligten zu 2. ersuchte d...