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OVG für das Land NRW Urteil vom 28.04.2004 - 1 A 1721/01

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Verfahrensgang

VG Köln (Aktenzeichen 15 K 7652/97)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 20.08.2004; Aktenzeichen 2 B 64.04)

 

Tenor

Dem Kläger wird betreffend die versäumte Frist für die Begründung seiner Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der am XXXXX geborene Kläger steht in den Diensten der Beklagten und ist im Bundesministerium für Verteidigung (BMVg) tätig. Nachdem er XXXX zum Regierungsdirektor (A 15) ernannt worden war, erfolgte XXXX seine letzte dienstliche Regelbeurteilung. Mit Wirkung vom 1. April XXXX wurde er zum Ministerialrat (A 16) ernannt; als solcher war er in der Zeit vom X. XXXX bis zum XX.XXXX in die Ministerialverwaltung des Landes C. abgeordnet. Nach seiner Rückkehr nach C. zum X. August XXXX wurde er als Leiter des Referates XXXX eingesetzt; während dieser Verwendung wurde ihm am X. Oktober XXXX das auch heute noch innegehabte Amt eines Ministerialrates der Besoldungsgruppe B 3 beim BMVg übertragen. Vom XX. März XXXX bis zum XX. Dezember XXXX war er sodann in der Außenstelle des BMVg in T. tätig und dort ab dem X. April XXXX mit der Leitung des Referats XXXX betraut, das insbesondere mit Fragen des Umweltschutzes befasst war. Hierbei war er dem dortigen Leiter, Herrn B., unterstellt. Nach seiner endgültigen Rückkehr nach C. zum X. Januar XXXX übernahm der Kläger die Leitung des Referats XXXX.

Noch während seiner Tätigkeit in T. bat der Kläger die Beklagte mit Schreiben v...

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