rechtskräftig
Leitsatz (amtlich)
Die Veranstaltung privater Trödelmärkte an Sonn- und Feiertagen verstößt gegen das Arbeitsverbot des § 3 FeiertagsG NW.
Verfahrensgang
VG Düsseldorf (Aktenzeichen 3 K 4417/83) |
Tenor
Die Kl. veranstaltete in K. seit Dezember 1982 in der Regel wöchentlich samstags und sonntags – zunächst vom Bekl. gemäß § 69 GewO als Jahrmärkte festgesetzte – Trödelmärkte. Durch – später aufgehobene – Ordnungsverfügung vom 11.8.1983 hatte der Bekl. ihr unter Hinweis auf Vorschriften des Ladenschlußgesetzes und des Feiertagsgesetzes NW – FtG – die Durchführung eines „privaten Hobbytrödler-Marktes” auf dem schon zuvor von ihr genutzten Grundstück in K. während der Ladenschlußzeiten untersagt. Mit der Klage begehrte die Kl. die Feststellung, daß sie berechtigt sei, an Sonntagen Trödelmärkte durchzuführen, die nicht nach §§ 69, 68 Abs. 2 GewO als Jahrmarkt festgesetzt seien, Sie wolle Trödelmärkte vom Charakter sogenannter Flohmärkte veranstalten, in denen – vorwiegend von privaten Anbietern – ausschließlich gebrauchte Waren verkauft würden.
Das VG wies die Klage mit der Begründung ab, die von der Kl. geplanten Veranstaltungen seien ohne Festsetzung als Jahrmarkt nach §§ 69, 68 Abs. 2 GewO gemäß § 3 FtG an Sonntagen unzulässig. Die Berufung der Kl. hatte ebenfalls keinen Erfolg.
Gründe
Aus den Gründen:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Begehren der Kl. wird dahingehend verstanden, daß sie nicht lediglich festgestellt wissen will, die von ihr geplanten Trödelmärkte seien keine Jahrmärkte im Sinne von § 68 Abs. 2 GewO. Nach ihrem gesamten Vortrag erstrebt sie vielmehr die Feststellung, daß die von ihr projektierten Vorhaben, bei denen ausschließlich nicht gewerbliche Anbieter gebrauchte Waren verkaufen sollen, nicht nach § 3 Satz 1 FtG an Sonn- und Feier...