rechtskräftig
Leitsatz (amtlich)
§ 6 Abs. 3 ArbstättV schreibt nur vor, daß in Sozialräumen eine Raumtemperatur von 21° C erreichbar, nicht, daß sie dort auch vorhanden sein muß. Maßnahmen zur Sicherstellung tatsächlich vorhandener Temperaturen in Sozialräumen können deshalb nicht nach §§ 120 f. 139 i GewO iVm § 6 Abs. 3 ArbeitstättV, sondern – jeweils einzelfallbezogen – (nur) nach §§ 120 d, 139 g GewO angeordnet werden.
Normenkette
GewO §§ 120 d, 120 f., §§ 139 g, 139 i; ArbstättV 6 Abs. 3
Verfahrensgang
VG Düsseldorf (Aktenzeichen 3 K 1539/85) |
Tatbestand
Die Kl. betreibt einen Verbrauchermarkt, in dem regelmäßig 80 bis 90 Arbeitnehmer beschäftigt werden. zur Winterzeit durchgeführte Temperaturmessungen ergaben mehrfach Raumtemperaturen zwischen 9,7° C und 17,9° C in den Verkaufsräumen, zwischen 10° C und 18,7° C an den Kassen, zwischen 12,4° C und 14,8° C bei den Personaltoiletten sowie von knapp über 7° C im Lagerbereich. Daraufhin ordnete der Bekl. mit Ordnungsverfügung an, die Betriebsräume, solange sich Arbeitnehmer darin aufhielten, ab sofort so zu beheizen, daß ständig eine Raumtemperatur in den Verkaufsräumen von 19 C. in den Büroräumen von 20° C, im Pausenraum (Kantine) und in den Sanitärräumen von 21° C sowie im Lager von 17° C vorhanden sei. Im Bereich der bei den Ein- und Ausgängen liegenden Kassenarbeitsplätze müsse wegen der dort einströmenden Kaltluft eine Raumtemperatur von 21° C vorhanden sein. Die angegebenen Temperaturen müßten bei Arbeitsbeginn erreicht sein, zur Begründung führte er aus: Die Kl. sei nach § 62 Abs. 1 HGB verpflichtet, die Geschäftsräume so einzurichten und zu unterhalten, daß ihre Handlungsgehilfen gegen eine Gefährdung ihrer Gesundheit geschützt seien, soweit es die Natur des Betriebes gestatte. Der Inhalt dieser Pflichten sei bezüg...