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OVG für das Land NRW Urteil vom 10.08.1998 - 22 A 5429/96

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Leitsatz (amtlich)

Aus Bundesrecht folgt unmittelbar, daß derjenige, der in der Lage und willens ist, sämtliche häuslichen Bioabfälle, die auf seinem Grundstück anfallen, ordnungsgemäß und schadlos zu kompostieren, einem kommunalen Anschluß- und Benutzungszwang für eine Biotonne nicht unterworfen werden darf.

Nichts anderes gilt im Ergebnis für Selbstkompostierer, die lediglich die sogenannten problematischen Bioabfälle nicht verwerten können oder wollen.

 

Verfahrensgang

VG Köln (Aktenzeichen 1 K 8344/93)

 

Tenor

Der Kläger ist Selbstkompostierer. Der Beklagte verpflichtete ihn – gestützt auf seine Abfallsatzung – durch Verwaltungsakt, die Aufstellung einer Biotonne auf seinem Grundstück zu dulden, weil eine private Kleinkompostierung entgegen der Darstellung des Klägers eine vollständige und ordnungsgemäße Verwertung sämtlicher organischer Abfälle nicht gewährleisten könne. Die dagegen gerichtete Klage hatte in der Berufungsinstanz Erfolg.

 

Gründe

Aus den Gründen:

Die Anfechtungsklage ist begründet, weil die angefochtenen Bescheide, mit denen der Beklagte dem Kläger gegenüber bezüglich der braunen Abfalltonne den Anschlußzwang durchsetzt, rechtswidrig sind und den Kläger dadurch in seinen Rechten verletzen. Der Kläger unterliegt hinsichtlich der kompostierbaren Abfälle im Sinne von § 11 Abs. 5 und § 3 Abs. 4 i.V.m. Anlage 2 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde R. (AES) nicht dem ortsrechtlichen Zwang zur Benutzung der Biotonne mit der Folge, daß er insoweit auch keinem Anschlußzwang unterworfen werden darf.

Maßgeblich für diese rechtliche Beurteilung ist dabei das heute geltende Recht. Der Senat hat schon bisher noch nicht vollzogene Verwaltungsakte, die einen Anschluß- und Benutzungszwang konkretisieren, stets (auch) an dem Recht gemessen, das zum Zeitpunkt d...

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