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OVG für das Land NRW Urteil vom 02.06.1993 - 25 A 2307/91

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Leitsatz (amtlich)

§ 25 Abs. 1 DSG NW gibt dem Betroffenen einen Anspruch auf Entgegennahme, sachliche Prüfung und. Bescheidung seiner Eingabe, nicht jedoch auf bestimmte tatsächliche oder rechtliche Feststellungen, wie etwa die Vornahme einer Beanstandung.

 

Normenkette

DSG NW § 25 Abs. 1

 

Verfahrensgang

VG Düsseldorf (Aktenzeichen 3 K 148/90)

 

Tatbestand

Im März 1979 kam es zu einem Ferngespräch zwischen dem Finanzamt D. und dem Arbeitsamt D., in welchem die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers erörtert wurden. In der Folgezeit wandte sich dieser an den beklagten Landesdatenschutzbeauftragten und machte geltend, das Finanzamt habe dem Arbeitsamt in unzulässiger Weise Angaben über seine persönlichen Verhältnisse gemacht. Der Beklagte beschied den Kläger zuletzt mit Schreiben vom 28.9.1989 dahin, daß er einen Verstoß datenschutzrechtlicher Bestimmungen durch das Finanzamt im Ergebnis nicht feststellen könne. Die auf Verpflichtung des Beklagten gerichtete Klage, das Verhalten des Finanzamtes zu beanstanden, blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

Die Auffassung des VG zur Reichweite des Anrufungsrechts nach § 25 Abs. 1 DSG NW vom 15.3.1988, GV NW 160, begegnet keinen Bedenken. Die Vorschrift gibt dem Betroffenen einen Anspruch darauf, daß seine Eingabe erledigt wird. Dazu gehört die Entgegennahme, die sachliche Prüfung und die Bescheidung. Hingegen hat der Betroffene keinen Rechtsanspruch auf bestimmte tatsächliche oder rechtliche Feststellungen, wie etwa auf die Vornahme einer Beanstandung.

Vgl. Stähler, Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl. 1988, § 25 RN 4; Simitis/Dammann/Geiger/Mallmann/Walz, Bundesdatenschutzgesetz, 4. Aufl. 1992, § 21 RN 18, 20.

Weitergehender Ansprüche gegen den Datenschutzbeauftragten, die schon nach dem Wortlaut...

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