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OVG für das Land NRW Beschluss vom 22.03.2000 - 1 A 4382/98.PVL

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Verfahrensgang

VG Aachen (Aktenzeichen 16 K 1740/98.PVL)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Im September 1997 fasste der Verwaltungsvorstand der Stadt B. den Grundsatzbeschluss, das Assessment-Center-Verfahren (im folgenden: AC-Verfahren) bei der Personalauswahl zur Besetzung von Führungspositionen ab dem 1. Januar 1998 einzuführen. Das AC-Verfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass die Teilnehmer Einzel- und Gruppenübungen, die sich an vorher definierten Anforderungen orientieren, durchführen und im Anschluss daran sog. Beobachter in einer Beobachterkonferenz die erbrachten Leistungen in Bezug auf die gestellten Anforderungen bewerten.

Nachdem im Dezember 1997 in einem Workshop über die Vorgehensweise bei der Einführung dieses Verfahrens sowie über einzelne Modalitäten in dem in der Dienststelle bestehenden erweiterten Arbeitskreis „Personalentwicklung” diskutiert worden war, beantragte der Beteiligte unter Hinweis auf § 72 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 15 und 17 LPVG NRW die Zustimmung des Gesamtpersonalrats der Stadtverwaltung B. zur beabsichtigten Einführung des AC-Verfahrens. Hinsichtlich des an den einzelnen Assessment-Centern zu beteiligenden Personenkreises führte er im Wesentlichen aus: Am AC-Verfahren beteiligt sollten ausschließlich die Teilnehmer, Beobachter mit Beurteilungsfunktion sowie interne oder externe Moderatoren sein. Der in Frage kommende Kreis bestehe sinnvollerweise mehrheitlich aus Dezernenten. Daneben kämen Mitglieder des Arbeitskreises „Personalentwicklung” in Betracht. Hierbei wäre u. a. im Personalrat zu klären, ob eine Beobachtungs- und Beurteilungsfunktion angestrebt werde.

In der Sitzung des Gesamtpersonalrats am 20. Januar 1998 wurde mehrheitlich der Wille bekundet, dass Vertreter des Pers...

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