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OVG für das Land NRW Beschluss vom 16.12.2003 - 1 B 2117/03

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Verfahrensgang

VG Düsseldorf (Aktenzeichen 2 L 2489/03)

 

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschlusstenor wie folgt neu gefasst wird: Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Planstelle der Besoldungsgruppe B 7 für den Leiter der Abteilung Z (Personal und Recht) im K.-Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor nicht der Antragsgegner über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des beschließenden Senats erneut entschieden hat.

Die etwaigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Beschluss soll den Parteien per Telefax vorab bekannt gegeben werden.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet.

Die rechtzeitig eingelegte und begründete sowie den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die ausschlaggebenden dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellen die getroffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers jedenfalls im Ergebnis zu Recht entsprochen, weil dieser den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

Der erforderliche Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht, weil die begehrte einstweilige Anordnung notwendig und geeignet ist, den (materiellen) Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers zu sichern und dadurch vorläu...

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