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OVG des Saarlandes Urteil vom 31.05.2006 - 1 R 4/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Anfechtung der Genehmigung des Baus von Abwasseranlagen durch die Grundstückseigentümer. Rechtsschutz des Grundeigentümers gegen Grundstücksinanspruchnahme mittels Zwangsrechtsbescheid

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Genehmigungsverfahren nach § 48 SWG ist behördeninterner Natur. Die Genehmigungserteilung ist das Ergebnis einer fachtechnischen Überprüfung, ob die Abwasseranlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Gegenüber den von der vorgesehenen Trassenführung betroffenen Grundstückseigentümern trifft sie keine verbindlichen Regelungen und eröffnet diesen daher keine Anfechtungsbefugnis.

2. Ein Grundstückseigentümer, der mit der Inanspruchnahme seines Grundstücks nicht einverstanden ist, kann nur im Wege eines Zwangsrechtsverfahrens nach § 93 SWG zur Duldung des Vorhabens angehalten werden. Durch die Möglichkeit, einen ihn belastenden Zwangsrechtsbescheid anzufechten, wird ihm effektiver Rechtsschutz gewährt.

 

Normenkette

SWG §§ 48, 93; EnergG § 11; WHG §§ 18, 18a, 18b, 18c; EnWG § 11 Abs. 1-2, § 12; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen fallen der Klägerin zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin eines ausgedehnten Villenanwesens nebst Wirtschaftsgebäuden mit angrenzender Parkanlage in B-Stadt (Flur 1, Parzellen…, …, …, …, …, …, … und …, und Flur 25, Parzellen …, … und …). Der Beigeladene beabsichtigt, im Rahmen der Errichtung eines Abwassersammlers das Grundstück zu queren. Der entsprechende Hauptsammler (Los 6) ist in zwei Bauabschnitte aufgeteilt und soll sich über ca. 1.250 m entlang des Mühlenbachs ...

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