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OVG des Saarlandes Urteil vom 12.03.2009 - 2 C 312/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im einfachen Bebauungsplan. Heilungsmöglichkeiten bei Unwirksamkeit eines Bebauungsplans. Einleitung eines Planungsverfahrens

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der zur Unwirksamkeit eines Bebauungsplans führende Mangel unterbliebener oder fehlerhafter – hier verspäteter – Ausfertigung der Norm (Satzung) kann durch die Neuausfertigung und anschließende Neubekanntmachung geheilt werden. Dies ist auch während eines anhängigen Normenkontrollverfahrens zulässig und hat insoweit insbesondere keine Veränderung des Verfahrensgegenstands zur Folge.

2. Mängel eines Bebauungsplanaufstellungsbeschlusses wie etwa seine fehlerhafte öffentliche Bekanntmachung stellen die Geltung des Bebauungsplans bundesrechtlich nicht in Frage.

3. Da § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der ihr Gebiet betreffenden Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen damit einen planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB am Maßstab der jeweiligen Vorstellungen der konkret planenden Gemeinde zu bestimmen. Daher ist es ausreichend, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption der Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist.

4. Dass eine Gemeinde bestimmte, von ihr städtebaulich als nicht wünschenswert erachtete Bauvorhaben zum Anlass nimmt, ein Planungsverfahren einzuleiten, ist weder ungewöhnlich noch rechtlich zu beanstanden, solange es sich nicht um eine unzulässige reine Verhinderungsplanung handelt.

5. Die Annahme einer bereits bei Erlass des Bebauungsplans bestehenden Funktionslosigkeit von Festsetzungen setzt die Feststellung voraus, dass es offenkundig nicht zu einer den Planzielen der Gemeinde entspre...

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