Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung: Versetzung eines Beamten vom Innenministerium zur OFD
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten ist die Frage streitig, ob bei der Versetzung des Regierungsdirektors K. – Reg.-Dr. K. – vom Ministerium des Innern zum Minister der Finanzen – Oberfinanzdirektion – eine Beteiligung des Antragstellers erforderlich war.
Im Jahre 1990 wurde die Beihilfebearbeitung für alle Landesbehörden bei der Oberfinanzdirektion – Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle – ZBS – zentralisiert. Im Zuge dieser Maßnahme wurde Reg.-Dir. K., der bisher beim Innenministerium Leiter des hauptsächlich für Beihilfe zuständigen Referats war, vom Minister des Innern an die Oberfinanzdirektion zwecks Leitung der zentralen Beihilfestelle versetzt. Der Beteiligte erteilte zu der Versetzung sein Einverständnis gemäß § 35 SBG. Dem Antragsteller gab er von dem Vorgang nur Kenntnis.
Der Antragsteller vertrat erfolglos die Auffassung, daß er an der Versetzungsmaßnahme zu beteiligen sei. Er leitete deshalb ein Beschlußverfahren ein mit dem Antrag,
festzustellen, daß der Minister der Finanzen bei der Versetzung des Regierungsdirektors K. vom Ministerium des Innern an die Oberfinanzdirektion auf die Stelle des Referatsleiters in der Beihilfeabrechnung das Mitbestimmungsrecht dadurch verletzt hat, daß er das Verfahren nach § 73 i.V.m. § 80 Abs. 1 Buchst. a) SPersVG nicht eingeleitet, sondern die Maßnahme lediglich „zur Kenntnis” gebracht hat.
Der Antragsteller leitet sein Mitbestimmungsrecht vor allem aus dem Einverständniserfordernis des Beteiligten an der Versetzung gemäß § 35 SBG ab. Hierdurch werde der Be...