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OVG des Saarlandes Beschluss vom 29.07.2005 - 1 Q 74/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 Satz 1 SVG für die Gewährung der zweiten Hälfte der Übergangshilfe (§ 12 Abs. 2 und 3 SVG) bei Rückgabe des Zulassungsscheins

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein ehemaliger Soldat auf Zeit hat keinen Anspruch auf die ungekürzte Übergangshilfe (§ 12 Abs. 5 SVG), wenn die Einstellung in den Vorbereitungsdienst mit Hilfe des Zulassungsscheins erfolgte und diese für die spätere Anstellung unmittelbar kausal war (BVerwG, Urteil vom 26.3.1992 – 2 C 9/91 –, ZBl. 1992, 250).

2. Das ist der Fall, wenn er sich bei seinem späteren Dienstherrn unter Hinweis auf den Zulassungsschein bewirbt und ihm eine Einstellungszusage unter dem Vorbehalt der Zuweisung durch die Vormerkstelle und der Vorlage des Zulassungsscheins im Original gemacht wird.

3. Dieser Rechtsfolge kann sich der ehemalige Soldat auf Zeit nicht dadurch entziehen, dass er den Zulassungsschein „unter Vorbehalt(en)” bei seinem zukünftigen Dienstherrn abgibt.

4. Ob die Anwärter- und/oder die Beamtenstelle ursprünglich als Vorbehaltsstelle ausgeschrieben war bzw. dem Betreffenden von der Vormerkstelle angeboten wurde, ist rechtlich unbedeutend.

5. Ob der ehemalige Soldat auf Zeit die Einstellung in den Vorbereitungsdienst und die spätere Anstellung aufgrund einer hypothetischen Betrachtung auch ohne den Zulassungsschein hätte erreichen können, ist in diesem Zusammenhang rechtlich ebenfalls nicht von Bedeutung.

 

Normenkette

SVG § 12 Abs. 5 S. 1, Abs. 2-3

 

Verfahrensgang

VG des Saarlandes (Urteil vom 21.09.2004; Aktenzeichen 3 K 174/02)

 

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. September 2004 – 3 K 174/02 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird für auch...

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