Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilnahme eines Landwirtes an einer Agrarumweltmaßnahme und Biotopschutz beziehungsweise Schutz nach der FFH-Richtlinie
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Landwirt, der an einer aus öffentlichen Mitteln geförderten Agrarumweltmaßnahme teilgenommen hat, verliert sein nach innerstaatlichem Recht durch die Vorschriften der §§ 18 Abs. 3, 30 Abs. 2 S. 2 BNatSchG, 1 FGlG, 22 Abs. 2 Nr. 2 SNG geschütztes Recht, sein in Grünland umgewandeltes Ackerland binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist nach Ablauf der Umwandlungsmaßnahme wieder ackerbaulich zu nutzen, nach den Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens weder infolge der Meldung seiner Grundstücke als Teil eines Natura 2000-Gebietes noch infolge der Aufnahme des Gebietes in die Liste von Gebieten gemeinschaftlicher Bedeutung.
2. Bei summarischer Betrachtung spricht alles dafür, dass er seine Eigentümerinteressen in dem der europarechtlichen Listung nachfolgenden Verfahren der innerstaatlichen Ausweisung des Gebietes als Schutzgebiet in gleicher Weise geltend machen kann wie ein Landwirt, der zur Zeit der Meldung beziehungsweise Listung eines Natura 2000-Gebietes auf innerhalb dieses Gebietes gelegenen Flächen Ackerbau betreibt.
Normenkette
BNatSchG § 18 Abs. 3, § 30 Abs. 2 S. 2; FGlG § 1; SNG § 22 Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
VG des Saarlandes (Beschluss vom 07.09.2007; Aktenzeichen 5 L 788/07) |
VG des Saarlandes (Beschluss vom 06.06.2007; Aktenzeichen 5 K 789/07) |
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. September 2007 – 5 L 788/07 – wird die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 789/07 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. Juni 2007 wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Bes...