Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Lärmimmissionen von Windkraftanlagen
Leitsatz (amtlich)
a) Es ist kein Grund erkennbar, Antragstellern, die sich gegen eine im Jahre 2004 im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG erteilte Genehmigung zum Bau von Windkraftanlagen wenden, deshalb einen Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung zuzubilligen, weil der Antragsgegner den im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung für die Bestimmung des Genehmigungsverfahrens maßgeblichen Begriff der Windfarm (Anhang zur 4. BImSchV Nr. 1 G, Spalten 1 und 2 in der bis zum 30.6.2005 maßgeblichen Fassung) unzutreffend ausgelegt und kein Verfahren nach § 10 BImSchG durchgeführt hat, wenn über einen nach Aufhebung der Genehmigung zu erwartenden neuen Genehmigungsantrag aufgrund der zum 1.7.2005 wirksam gewordenen Rechtsänderung erneut im Verfahren nach § 19 BImSchG zu entscheiden wäre.
b) In den nur auf die summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ausgerichteten Antragsverfahren nach den §§ 80, 80 a und 123 VwGO ist in aller Regel kein Raum für eine inzidente Normenkontrolle (hier eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, der die planungsrechtliche Grundlage für die umstrittenen Windkraftanlagen bildet).
c) Lässt ein Bebauungsplan, der ein Sondergebiet für Windkraftanlagen ausweist, auf der Grundlage einer entsprechenden planerischen Abwägung an genau festgelegten Standorten Windkraftanlagen in den von den Anlagenbetreibern realisierten Dimensionen durch entsprechende detaillierte Festsetzungen ausdrücklich zu, so kann gegenüber der Genehmigung solcher plankonformen Anlagen nicht mit Erfolg vorgebracht werden, sie seien unvereinbar mit § 15 BauVNO.
d) Zur Frage, welche Bedeutung der Festlegung von Teilimmissionspegeln in den immissions-schutzrechtlichen Genehmigungen für...