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OVG des Saarlandes Beschluss vom 04.05.2010 - 3 B 77/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Genehmigung von drei Windkraftanlagen wegen Lärmimmissionen. Einwirkungen durch Infraschall sowie optisch bedrängender Wirkung unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch vier bereits bestehende Anlagen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die TA Lärm einschließlich der von dieser in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2 ist auch für die Beurteilung der von hoch ragenden Windkraftanlagen (hier mit einer Gesamthöhe von je 150 m) ausgehenden Lärmimmissionen maßgebend.

2. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz ist die durch einen Privatgutachter erstellte Lärmprognose grundsätzlich verwertbar, wenn diese unter Beachtung der geltenden Regelwerke fachgerecht und nachvollziehbar erstellt worden bzw. für den Fachkundigen überzeugend ist.

3. Dem Schutzinteresse eines betroffenen Nachbarn vor unzumutbarem Lärm wird durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung hinreichend Rechnung getragen, wenn nach der Lärmprognose eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange der Nachbarn nicht zu erwarten ist und die Nebenbestimmungen zur Genehmigung den (weiteren) Betrieb der Anlagen vom Nachweis der Einhaltung der Immissionsrichtwerte durch eine (hier spätestens zwölf Monate nach Inbetriebnahme durchzuführende) Kontrollmessung abhängig machen.

4. Sollen Windenergieanlagen in einer Entfernung von 1200 m oder mehr vom Anwesen des betroffenen Hauseigentümers errichtet werden und fehlt es nach der Aktenlage an Anhaltspunkten für eine erhebliche “optische Belastung” des Grundstücks, kann nur ausnahmsweise ein Verstoß gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot im Sinne einer bedrängenden Wirkung der Anlagen angenommen werden. Zur Darlegung einer diesbezüglichen Ausnahme genügt es nicht, darauf hinzuweisen, dass die...

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